Das Bundesinnenministerium hat heute die Anordnung von vorübergehenden Binnengrenzkontrollen an den Landgrenzen zu Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Belgien und Dänemark für die Dauer von sechs Monaten bei der Europäischen Kommission notifiziert. Damit werden ab dem 16. September 2024 an allen deutschen Landgrenzen vorübergehende Binnengrenzkontrollen möglich sein. So besteht an allen deutschen Landgrenzen das gesamte Bündel an stationären und mobilen grenzpolizeilichen Maßnahmen einschließlich der Möglichkeit von Zurückweisungen nach Maßgabe des europäischen und nationalen Rechts.
Gründe für die Anordnung von vorübergehenden Binnengrenzkontrollen sind die Erforderlichkeit, die irreguläre Migration weiter zu begrenzen und der Schutz der inneren Sicherheit. Im Bereich der irregulären Migration ist die Gesamtbelastung Deutschlands zu berücksichtigen, insbesondere die begrenzten Kapazitäten der Kommunen bei Unterbringung, Bildung und Integration durch die Aufnahme von 1,2 Millionen Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine und die Asylmigration aus den vergangenen Jahren. Außerdem ist die aktuelle Sicherheitslage maßgeblich, insbesondere der Schutz vor islamistischem Terrorismus und schwerer grenzüberschreitender Kriminalität.
Bundesinnenministerin Nancy Faeser: „Wir stärken die innere Sicherheit und setzen unseren harten Kurs gegen die irreguläre Migration fort. Diese Linie verfolgen wir weiter. Bis wir mit dem neuen Gemeinsamen Europäischen Asylsystem und weiteren Maßnahmen zu einem starken Schutz der EU-Außengrenzen kommen, erfordert das auch, dass wir an unseren nationalen Grenzen noch stärker kontrollieren. Diese Kontrollen ermöglichen auch effektive Zurückweisungen – mehr als 30.000 allein seit Oktober 2023 an den Landgrenzen zu Polen, Tschechien, Österreich und zur Schweiz. Wir werden daher unsere temporären Binnengrenzkontrollen auf alle deutschen Landgrenzen ausweiten. Dies habe ich heute angeordnet. Das dient auch dem Schutz vor den Gefahren durch den islamistischen Terror und durch schwere grenzüberschreitende Kriminalität. Wir tun alles, um die Menschen in unserem Land dagegen zu schützen. Dazu gehören die weitreichenden Maßnahmen, die wir jetzt treffen.
Die Bundespolizei kann damit an allen deutschen Landgrenzen das gesamte Bündel an stationären und mobilen grenzpolizeilichen Maßnahmen einsetzen. Den Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei danke ich sehr herzlich für ihren starken Einsatz, der nur möglich ist, weil wir die Bundespolizei mit 1.000 Stellen pro Jahr und zusätzlichen Mitteln verstärkt haben und weiter verstärken werden.
Auch künftig ist es uns sehr wichtig, eng abgestimmt mit unseren Nachbarstaaten zu handeln und die Auswirkungen für Pendlerinnen und Pendler und den Alltag in den Grenzregionen so gering wie möglich zu halten.“
Weiterhin werden die grenzpolizeilichen Maßnahmen abhängig von der jeweiligen aktuellen Lage räumlich und zeitlich flexibel vorgenommen. Damit sollen auch Ausweichbewegungen von Schleusern verhindert werden.
Die Bundespolizei arbeitet dabei eng und vertrauensvoll mit den Partnerbehörden der Nachbarstaaten zusammen. Zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit gehören u. a. gemeinsame Streifen und gemeinsame Zentren der Polizei- und Zollzusammenarbeit.
An der deutschen Landgrenze zu Österreich sind die temporären Binnengrenzkontrollen aktuell bis zum 11. November 2024 angeordnet, an den Landgrenzen zur Schweiz, zur Tschechischen Republik und zur Republik Polen läuft die Anordnung derzeit bis zum 15. Dezember 2024. Diese vorübergehenden Binnengrenzkontrollen sollen ebenfalls darüber hinaus verlängert und die Zeiträume angeglichen werden.
Seit dem 16. Oktober 2023 hat die Bundespolizei im Rahmen der vorübergehenden Binnengrenzkontrollen zu Polen, Tschechien, Österreich und zur Schweiz rund 52.000 unerlaubte Einreisen festgestellt und rund 30.000 Zurückweisungen vollzogen. Diese Zurückweisungen erfolgen derzeit u.a. in Fällen, in denen Personen keine gültigen oder gefälschte Dokumente vorlegen oder ohne Visum oder gültigen Aufenthaltstitel einzureisen versuchen.
Die vorübergehende Anordnung von Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen richtet sich nach den Vorgaben der Art. 25 ff. des Schengener Grenzkodexes. Diese europarechtlichen Vorgaben setzen stets eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit voraus und ermöglichen die Anwendung des Instruments der vorübergehenden Anordnung von Binnengrenzkontrollen nur zeitlich begrenzt und als ultima ratio.
(c) BMI, 09.09.2024