Die Letzte Generation führt weitere Störaktionen in Bayern mit Schwerpunkt in München durch. Klimaaktivisten der Letzten Generation haben sich an verschiedenen Orten in der Münchener Innenstadt auf Straßen geklebt. In den vergangenen Tagen hatte die Gruppe in Würzburg, Nürnberg und Regensburg Straßen blockiert. Bayerns Justizminister Georg Eisenreich: „So wichtig der Kampf für Klimaschutz ist – Straftaten im Namen des Klimaschutzes kann der Rechtsstaat nicht hinnehmen.“
Eisenreich weiter: „Friedlicher Protest und die Kritik an Klimapolitik sind völlig legitim. In Deutschland darf jeder öffentlich seine Meinung sagen und sich friedlich und ohne Waffen versammeln. Die Meinungsfreiheit und das Versammlungsrecht sind ein hohes Gut. Die Versammlungs- und Meinungsfreiheit enden aber dort, wo das Strafrecht beginnt. Polizei und Justiz arbeiten dafür, Störaktionen zulasten von Bürgerinnen und Bürgern zu verhindern und soweit strafbar die Urheber zur Rechenschaft zu ziehen.“
„Der Kampf gegen den Klimawandel ist ein existenzielles Thema für die Menschheit. Der Klimaschutz ist eine zentrale politische und gesellschaftliche Aufgabe. Es gibt viele Möglichkeiten, sich legal für den Klimaschutz einzusetzen und friedlich für seine Ziele zu demonstrieren. Straftaten im Namen des Klimaschutzes kann der Rechtsstaat jedoch nicht hinnehmen. Eine Straftat bleibt eine Straftat – gute Absichten ändern daran nichts“ so der Minister.
Justizminister Eisenreich: „Viele Mitglieder der Letzten Generation blockieren in strafbarer Weise den Verkehr. Ein kleiner Teil gefährdet sogar die Gesundheit und das Leben anderer Menschen. Der Rechtsstaat darf das nicht akzeptieren.“
Der Justizminister weist abschließend darauf hin: „Straftaten werden in Bayern schuld- und tatangemessen geahndet. Die wiederholte Begehung von Straftaten wirkt sich strafschärfend aus. Selbst wenn man seine Geldstrafe aus Spendengeldern finanziert: Bei Strafen über 90 Tagessätzen gilt man als vorbestraft. Die Verurteilung kann daher auch Auswirkungen auf den weiteren Lebensweg haben.“
Hintergrund:
Es kommen insbesondere folgende Straftatbestände in Betracht:
- Nötigung (§ 240 StGB): Eine Nötigung kommt in Betracht, wenn Teilnehmer durch Sitzstreiks und Festkleben auf der Fahrbahn bewusst und gewollt erhebliche Blockaden auslösen oder aktiven Widerstand gegen das Wegtragen leisten. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
- Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB): Es drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB): Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs z. B. dadurch beeinträchtigt, dass Hindernisse aufgestellt und dadurch Menschen oder Sachwerte gefährdet werden, kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.
- Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr (§ 315 StGB): Wer beispielsweise Hindernisse bereitet und dadurch Leib und Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
- Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b StGB): Etwa wenn der Betrieb einer Anlage, die der öffentlichen Versorgung z. B. mit Wasser, Licht oder Wärme dient, durch Beschädigung gestört wird. Es droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
- Behinderung von hilfeleistenden Personen (§ 323c Absatz 2 StGB): Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
- Sachbeschädigung (§ 303 Absatz 1 und 2 StGB): Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört oder unbefugt ihr Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert, dem droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(c) StMJ, 24.08.2023