Bayerns Innenminister Joachim Herrmann hat die jüngste Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) zu Corona-Spaziergängen begrüßt. Das Gericht hatte darin bestätigt, dass nicht angezeigte „Spaziergänge“ verboten werden dürfen und die Allgemeinverfügung der Stadt München rechtmäßig war. Herrmann: „Bayerns oberstes Verwaltungsgericht hat sehr deutlich gemacht, dass die Versammlungsbehörden bei systematischer Missachtung von Infektionsschutzmaßnahmen nicht sehenden Auges abwarten müssen, bis es zu Infektionsgefahren und Ausschreitungen kommt.“ Damit bestätigte das Gericht auch die Einschätzung des bayerischen Innenministeriums, dass Beschränkungen, aber auch präventive Versammlungsverbote in Betracht kommen, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls vor Ort Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen, so Herrmann weiter.
Das Innenministerium hatte Ende Dezember 2021 alle Kreisverwaltungsbehörden darüber informiert, dass diese mit einer vorab bekanntgegebenen Allgemeinverfügung für konkrete Versammlungen, als die solche „Spaziergänge“ gelten, Beschränkungen erlassen können. Wenn die Teilnehmer an den „Spaziergängen“ dann gegen die Anordnungen verstoßen, müssen sie mit empfindlichen Geldbußen rechnen. Herrmann: „Ich teile die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die neue Strategie einiger Organisatoren und Teilnehmer der „Spaziergänge“ in München ganz offensichtlich auf systematische Missachtung und Umgehung von behördlichen Maßnahmen zum Infektionsschutz gerichtet ist. Manche Teilnehmer haben dabei versucht, ihre Vorstellungen auch mit Gewalt durchzusetzen. Bei einem solchen Verhalten findet das hohe Gut der Versammlungsfreiheit eine klare Grenze.“
Innenminister Joachim Herrmann betonte aber auch, dass selbstverständlich auch Gegner von Corona-Maßnahmen und Kritiker einer Impfpflicht unter dem Schutz der Meinungs- und Versammlungsfreiheit stehen: „Die Demonstrationsfreiheit ist ein wichtiges Grundrecht. Aber es gibt bestimmte Regeln, an die sich alle Teilnehmer halten müssen.“ Deshalb bleibe es auch nach der Entscheidung des BayVGH dabei, dass die Kreisverwaltungsbehörden in Abstimmung mit der Polizei für jeden konkreten Einzelfall prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Allgemeinverfügung gegeben sind und diese auch aufgrund der Situation vor Ort sinnvoll ist, so Herrmann. „Der friedliche Protest gegen die Corona-Maßnahmen im Rahmen der geltenden Regeln gehört zur demokratischen Normalität und bleibt natürlich weiterhin möglich.“
Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, Pressemitteilung vom 20. Januar 2022