„Mit dem heute vom Kabinett in einem ersten Durchgang beschlossenen Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) wollen wir die Regelungen zur Auskunftspflicht bei Bestandsdaten an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesrechts anpassen“, erklärte Bayerns Innenminister Joachim Herrmann. „Im Ergebnis bedeutet das mehr Datenschutz für Bürgerinnen und Bürger und mehr Rechtssicherheit für unsere Polizei.“ Bestandsdaten sind personenbezogene Informationen über Nutzer, die in der Regel längerfristig beim Anbieter gespeichert werden. Hierzu gehören insbesondere die Personalien des Nutzers, also Name und Anschrift, aber auch Kontaktmöglichkeiten wie eine E-Mail-Adresse. Laut Herrmann werden Bestandsdaten von der Polizei regelmäßig zur Abwehr von Gefahren benötigt, beispielsweise weil jemand im Internet seine Selbstverletzung angekündigt hat oder vermisst wird. Alle Informationen zur geplanten PAG-Änderung sind unter www.pag.bayern.de abrufbar.
Nach Herrmanns Worten wurde der Gesetzentwurf bereits mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz abgestimmt und wird nunmehr den betroffenen Stellen und Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Im Anschluss befasst sich das Kabinett erneut mit dem Gesetzentwurf, bevor er dem Bayerischen Landtag vorgelegt wird.
Der Innenminister machte deutlich, dass mit den geplanten Änderungen keine neuen Befugnisse für die Bayerische Polizei geschaffen werden. „Im Gegenteil: Wir konkretisieren und verschärfen die bisherigen Voraussetzungen, wann die Telekommunikationsanbieter verpflichtet sind, der Polizei zur Abwehr einer konkreten oder drohenden Gefahr Auskunft der bei ihnen gespeicherten Bestandsdaten zu geben“, erklärte Herrmann. „Im Vergleich zu den bundesgesetzlichen Regelungen haben wir die Möglichkeiten zur Übermittlung noch weiter begrenzt, auch mit Blick auf die Empfehlungen der PAG-Kommission aus dem Jahr 2019.“ Wie Herrmann versicherte, ist der hohe Standard im Datenschutz ein wichtiges Anliegen der Staatsregierung.
Eine Neuregelung wurde aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) notwendig. Dieses hatte im Mai 2020 § 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) a.F. und mehrere Fachgesetze des Bundes, die die manuelle Bestandsdatenauskunft regeln, für verfassungswidrig erklärt. Nach Ansicht des BVerfG muss die allgemeine Bestandsdatenauskunft mindestens dem Schutz von Rechtsgütern von erheblichem Gewicht dienen, die Auskunft über die Zuordnung dynamischer IP-Adressen mindestens dem Schutz von Rechtsgütern von besonderem Gewicht. Der Bund hat daraufhin seine Rechtsgrundlagen neu gefasst. Ausgehend davon sind Anpassungen an die genannte Rechtsprechung des BVerfG auch im bayerischen Polizeirecht erforderlich.
Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, Pressemitteilung vom 18. Oktober 2022