Zum 1. April 2022 wird das Land Hessen als weiteres Bundesland dem „Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung“ beitreten. Damit wird auch in Hessen der Patentanwaltschaft eine berufsständische Versorgung eröffnet, die länderübergreifend durch das Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgungswerk in München organisiert wird.
Dazu die Hessische Justizministerin Eva Kühne-Hörmann: „Mit diesem Schritt ermöglichen wir allen hessischen Patentanwältinnen und Patentanwälten, sich für ihren Ruhestand und ihre Berufsunfähigkeit zukunftsfest abzusichern. Gleichzeitig stärken wir die Attraktivität Hessens für diese Berufsgruppe, da das Angebot einer berufsständischen Versorgung bei der Abwägung, ob eine Kanzlei hier oder in einem anderen Bundesland gegründet wird, die Entscheidung für Hessen erleichtert.“
Um eine landesweit einheitliche Versorgungslage mit einer einheitlichen Organisation zu erreichen, hatte sich die Patentanwaltskammer mit großer Mehrheit für die Einbeziehung ihrer Mitglieder in die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung ausgesprochen. Dass dabei das bayerische Versorgungswerk ausgewählt wurde, hängt wesentlich mit der in München ansässigen Patentanwaltskammer sowie den ebenfalls dort beheimateten Institutionen wie dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Europäischen Patentamt und dem Bundespatentgericht zusammen.
Nachdem im Jahr 2006 das Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgungswerk für die bayerischen Mitglieder der Patentanwaltskammer geöffnet wurde, schlossen im Jahr 2012 der Freistaat Bayern und das Land Nordrhein-Westfalen einen Staatsvertrag, durch den auch die nordrhein-westfälischen Mitglieder in die Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung einbezogen wurden. Dieser Staatsvertrag sieht eine Pflichtmitgliedschaft für künftige Patentanwältinnen und Patentanwälte vor. Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags zugelassenen Kammermitgliedern enthält der Staatsvertrag Übergangsvorschriften wie die optionale Pflichtmitgliedschaft.
Durch eine im Staatsvertrag aufgenommene Beitrittsklausel haben auch andere Bundesländer die Möglichkeit, zu den dort festgelegten Bedingungen beizutreten. Von dieser Beitrittsklausel haben seitdem im Jahr 2015 die Freie und Hansestadt Hamburg, im Jahr 2019 das Land Rheinland-Pfalz und nun auch das Land Hessen Gebrauch gemacht, nachdem Justizministerin Eva Kühne-Hörmann am 20. Juli 2021 den Beitritt erklärt und der Hessische Landtag durch ein entsprechendes Ratifizierungsgesetz am 9. Dezember 2021 seine Zustimmung erteilt hat.
Quelle: Hessisches Ministerium der Justiz, Pressemitteilung vom 31. März 2022