Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nationalen Suizidprävention beschlossen. Ziel ist es, Suiziden durch Aufklärung, Information und verbesserte Unterstützungsangebote zuvorzukommen und die Forschung zum Thema zu stärken. Diese Aufgaben sollen im Bundesrecht verankert werden. Erfahrungen aus anderen Staaten haben gezeigt, dass Suizidprävention gesamtstaatlich gestärkt werden kann, wenn sie auf nationaler Ebene begleitet und strukturell verankert wird. Kernstück ist deshalb der Aufbau einer Bundesfachstelle für Suizidprävention und die Konzeptionierung einer bundesweiten Rufnummer für Betroffene.

Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach: „10.000 Menschen nehmen sich jedes Jahr bei uns das Leben. Das können wir nicht weiter hinnehmen. Deshalb brauchen wir gut erreichbare Hilfe und eine Bundesfachstelle, die Beratungsangebote vernetzt. Viele Suizide sind vermeidbar. Unser Ziel muss sein, so viele Leben zu retten wie möglich.“

Die Reform im Einzelnen

Errichtung einer Bundesfachstelle für Suizidprävention mit insbesondere folgenden Aufgaben:

  • Konzeptionierung einer zentralen und unentgeltlichen deutschlandweiten Rufnummer für Betroffene („113“);
  • Entwicklung allgemeiner und zielgruppenspezifischer Informationen;
  • Beratungs- und Kooperationsangebote bekannter zu machen. Geplant ist ein digitales Verzeichnis aller bundesweiten und überregionalen Informations-, Hilfs- und Beratungsangebote;
  • Entwicklung von Rahmenempfehlungen für Fort- und Weiterbildungsprogramme für bestimmte Berufsgruppen, u.a. Fachkräfte in Gesundheitswesen und Pflege;
  • Erarbeitung eines Monitorings von Suizidversuchen und Suiziden (Surveillance) und Berichterstattung;
  • Durchführung einer Bedarfsanalyse für ein Suizidregister auf Grundlage der Ergebnisse der Surveillance und bei Bedarf Erstellung eines Konzepts zur Errichtung einer Suizidregisters;
  • Fachliche Unterstützung bei der Qualitätssicherung von Maßnahmen der Suizidprävention;
  • Weiterentwicklung von Maßnahmen zur Suizidprävention, z.B. Methodenrestriktion gemeinsam mit den Ländern;
  • Forschung im Bereich der Suizidprävention, der Suizidalität und zum assistierten Suizid;
  • Über die Arbeit der Bundesfachstelle soll dem Deutschen Bundestag regelmäßig Bericht erstattet werden.

Weitere Maßnahmen

  • Angehörige bestimmter Berufsgruppen sollen bei Kenntnis gewichtiger Anhaltspunkte für Suizidalität weitere Maßnahmen einleiten. Dies wird als Aufgabe festgelegt.
  • Modellvorhaben zu Maßnahmen der Suizidprävention als Leistung der Krankenkassen werden ermöglicht.

BMJ, 18.12.2024

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