Erweitere Befugnisse für Pflegefachkräfte, der gezielte Einsatz ihrer vielfältigen Fachkompetenzen in der Versorgung und die Stärkung niedrigschwelliger pflegerischer Angebote vor Ort – das sind zentrale Ziele des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz, der am 18. Dezember 2024 vom Bundeskabinett beschlossen wurde.

Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach: „Pflege kann mehr, als sie bislang darf. Deswegen wollen wir dafür sorgen, dass Pflegefachkräfte ihre Kompetenzen besser einsetzen können und stärker in die Versorgung eingebunden werden als heute. Das hilft allen: Pflegefachkräfte werden in ihrer Arbeit aufgewertet und motiviert, Ärzte entlastet und Pflegebedürftige erhalten die professionelle Zuwendung, die sie benötigen. Angesichts des steigenden Pflegebedarfs in einer alternden Gesellschaft müssen wir die Kompetenzen gezielt dort einsetzen, wo sie vorhanden sind und gebraucht werden.“

Die Regelungen des Gesetzentwurfes im Einzelnen:

·         Pflegefachpersonen sollen künftig neben Ärztinnen und Ärzten eigenverantwortlich weitergehende Leistungen als bisher und bestimmte, bisher Ärztinnen und Ärzten vorbehaltene Leistungen in der Versorgung erbringen dürfen. Insbesondere beim Wundmanagement und beim Management von Diabetes und Demenz, aber auch durch Folge-Verordnungen sollen sie mehr Befugnisse und erweiterte Möglichkeiten bekommen, über Hilfsmittel fachlich zu entscheiden.

  • Im Pflegeberufegesetz soll klargestellt werden, dass Pflegefachpersonen heilkundliche Aufgaben ausüben dürfen.

·         Die Aufgaben von Pflegefachpersonen in der Versorgung sollen in einem Projekt gemeinsam mit den Pflegeberufsorganisationen differenziert beschrieben werden (sog. Muster-Scope of Practice); diese Beschreibung soll die Grundlage von weiteren Entwicklungsschritten hinsichtlich der leistungsrechtlichen Befugnisse von Pflegefachpersonen werden. 

·         Die Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene sollen gestärkt und systematisch an den sie betreffenden gesetzlichen Aufgaben des SGB V und SGB XI beteiligt werden. Pflege soll dort mitreden dürfen, wo sie betroffen ist.

·         Die Vorgaben im Bereich der niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote vor Ort sollen weiterentwickelt, flexibilisiert und entbürokratisiert werden.

·         Der Zugang zu Präventionsleistungen für Pflegebedürftige, die in häuslicher Pflege versorgt werden, soll verbessert werden, u.a. durch eine zielgenaue Präventionsberatung oder Präventionsempfehlung, die zukünftig auch unmittelbar durch Pflegefachpersonen ausgesprochen werden kann. 

·         Um innovative quartiernahe Wohnformen zu fördern, sollen neue Regelungen in das Vertragsrecht, das Leistungsrecht sowie in das Qualitätssicherungsrecht der Pflegeversicherung aufgenommen werden. Damit werden für Betreibende attraktive und rechtlich sichere Gestaltungsmöglichkeiten geschaffen, um die ambulante pflegerische Versorgung in einer Vielzahl neuer Wohnformen abbilden zu können.

·         Die Zusammenarbeit und der Austausch von Daten zur Versorgungssituation zwischen Pflegekassen und Kommunen sollen verbessert werden, damit die Versorgung auf regionaler Ebene künftig besser erfasst und entsprechend bedarfsgerecht im Rahmen der kommunalen Pflegestrukturplanungen geplant werden kann. 

·         Die Kommunen sollen künftig mehr verbindliche Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Zulassung von Pflegeeinrichtungen erhalten.

Es sind Regelungen im Pflegevergütungsrecht vorgesehen, um den Vereinbarungsparteien schlankere Verfahren und zügigere Abschlüsse zu ermöglichen und damit zu einer zeitnahen Finanzierung der Aufwendungen bei den Pflegeeinrichtungen beizutragen. Zudem sollen die Melde- und Umsetzungspflichten bei den Regelungen zur tariflichen Entlohnung mit längeren Fristen versehen und das Meldeverfahren für tarifgebundene Pflegeeinrichtungen vereinfacht werden, um diese zu entlasten.

BMG, 18.12.2024

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