Telefonische Krankschreibungen sind ab sofort wieder für Patientinnen und Patienten mit leichten Erkrankungen möglich. Die entsprechende Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses begrüßt das Bundesministerium für Gesundheit. Die Regel war im Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungsgesetz angelegt, um Praxen zu entlasten, Bürokratie abzubauen und unnötige Arztbesuche zu vermeiden.
Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach: „Ich danke dem Gemeinsamen Bundesausschuss, dass er gründlich und schnell den Auftrag des Gesetzgebers umgesetzt hat. Telefonische Krankschreibungen sind ab heute wieder möglich. So entlasten wir die Arztpraxen und Patienten gleichermaßen. Das ist gerade in Infektionszeiten wie jetzt besonders wichtig.“
Der Beschluss im Detail:
- Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (AU) kann nun auch nach telefonischer Anamnese erfolgen.
- Dies gilt für Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen. Ob das im konkreten Fall so ist, entscheiden die behandelnden Ärztinnen und Ärzte.
- Es liegt im Ermessen der Ärztin oder des Arztes, ob die Feststellung der AU telefonisch erfolgen kann oder eine Untersuchung per Video oder unmittelbar persönlich nötig ist.
- Bedingung ist, dass Patientinnen und Patienten in der Praxis bekannt sind.
- Die erstmalige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann telefonisch höchstens bis zu fünf Kalendertage ausgestellt werden.
- Die telefonische Krankschreibung stellt die Bedeutung eines direkten Arzt-Patienten-Kontaktes nicht in Frage. Standard bleibt die unmittelbar persönliche Untersuchung.
Der G-BA-Beschluss tritt mit Wirkung zum 7. Dezember in Kraft.
(c) BMG, 07.12.2023