Der Gesundheitsausschuss hat das Cannabisgesetz der Bundesregierung (20/8704) mit einigen Änderungen beschlossen. Die Abgeordneten billigten am Mittwoch in einer teilweise turbulenten und emotionalen Sitzung insgesamt 30 Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen.

Der Entwurf wurde anschließend mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP sowie Stimmen der Gruppen Die Linke und BSW angenommen. Die Fraktionen von Union und AfD stimmten gegen den Gesetzentwurf. Am Freitag soll der Gesetzentwurf im Bundestag verabschiedet werden.

Mit den Änderungsanträgen wurden Regelungen präzisiert und ergänzt. So soll im privaten Raum eine zulässige Besitzmenge beim Eigenanbau von bis zu 50 statt bis zu 25 Gramm getrocknetem Cannabis gelten, im öffentlichen Raum sind es weiter bis zu 25 Gramm.

Wird die jeweils zulässige Obergrenze überschritten, stellt dies entweder eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat dar. Die Strafbarkeitsgrenze liegt im privaten Raum bei mehr als 60 Gramm, im öffentlichen Raum bei mehr als 30 Gramm. Zulässig ist der private Anbau von bis zu drei Cannabis-Pflanzen.

Außerdem wird das Cannabis-Konsumverbot in Schutzzonen, also etwa in der Nähe von Schulen und Kinderspielplätzen, von 200 Meter auf 100 Meter reduziert. Im Entwurf ist jetzt von „Sichtweite“ zu den jeweiligen Einrichtungen die Rede.

Geplant ist ein gestuftes Inkrafttreten der Reform. So soll das Gesetz insgesamt am 1. April 2024 in Kraft treten. Die Vorschriften für den gemeinschaftlichen Eigenanbau in den sogenannten Anbauvereinigungen soll jedoch am 1. Juli 2024 in Kraft treten.

Verschiedene Änderungsanträge betreffen Details der Organisation und Kontrolle der Anbauvereinigungen. Andere Änderungsanträge beziehen sich auf den Umgang mit Cannabis-bezogenen Straftaten.

Die künftigen Vorschriften für den zulässigen THC-Grenzwert im Straßenverkehr sollen bis Ende März 2024 von einer Arbeitsgruppe vorgeschlagen werden, die vom Bundesverkehrsministerium eingesetzt wird. Im Anschluss ist dazu ein separates Gesetz geplant.

Welche Auswirkungen das Cannabisgesetz auf den Kinder- und Jugendschutz sowie auf die Cannabis-bezogene Organisierte Kriminalität hat, soll zeitnah evaluiert werden.

(c) HiB Nr. 97, 21.02.2024

Cookie Consent mit Real Cookie Banner