Eine ungenehmigte Tätigkeit von ehemaligen Zeit- und Berufssoldaten der Bundeswehr für fremde Mächte soll zukünftig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden können. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/13957) zur Änderung des Wehrstrafgesetzes und des Soldatengesetzes vor. 

In jüngerer Zeit seien Fälle bekannt geworden, in denen nicht verbündete fremde Mächte frühere Berufs- und Zeitsoldaten zur Ausbildung der eigenen Streitkräfte beschäftigt haben, heißt es in der Gesetzesvorlage. Diesen Soldaten seien „finanziell äußerst lukrative Bedingungen geboten“ worden. Dies stelle „eine Gefahr für die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dar“, weil im Rahmen einer solchen Beschäftigung „dienstlich erworbene Spezialkenntnisse“ durch die fremde Macht genutzt werden könnten. 

Konkret sieht der Gesetzentwurf vor, dass frühere Berufs- und Zeitsoldaten in den ersten zehn Jahren nach ihrem Ausscheiden aus der Bundeswehr eine Genehmigung benötigen, wenn sie für eine fremde Macht oder deren Mittelsmänner eine Beschäftigung ausüben wollen, die „im Zusammenhang mit der früheren dienstlichen Tätigkeit steht“. Verstöße gegen diese Regelung sollen mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden können.

HiB Nr. 847, 05.12.2024

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