Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/9648) zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz, FKBG) vorgelegt. Dieser wird in der kommenden Sitzungswoche nach derzeitigem Stand der Tagesordnung am Donnerstag (14. Dezember) in erster Lesung im Parlament behandelt.
„Das Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz soll die Geldwäschebekämpfung in Deutschland nachhaltig verbessern und hierzu eine Bundesoberbehörde zur Bekämpfung von Finanzkriminalität errichten“, heißt es in der Zielbeschreibung des Gesetzentwurfs. Wesentlicher Teil sei die Errichtung eines Ermittlungszentrums Geldwäsche (EZG). Das neue Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) werde mit dem Bundeskriminalamt (BKA) durch die Errichtung einer Gemeinsamen Ermittlungsgruppe (GEG) verzahnt, erklärt die Bundesregierung weiter.
Für das BKA kündigt die Bundesregierung zugleich „einen nachhaltigen Ressourcenaufbau“ im Rahmen einer neuen Einheit „Geldwäsche, Wirtschafts- und Finanzkriminalität“ an. Hierfür sei aber keine weitere gesetzgeberische Maßnahme erforderlich.
Zur künftigen Organisationsstruktur heißt es in der Lösungsbeschreibung zum Gesetzentwurf weiter: „Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen werden von der Generalzolldirektion (GZD) in das BBF am 1. Juni 2025 überführt, um Synergieeffekte zwischen der Sanktionsdurchsetzung und der Geldwäschebekämpfung zu erzielen sowie die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgung und Analyse nachhaltig zu verbessern.“
Im BBF solle es künftig eine Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht (ZfG) geben. Dies diene der „Stärkung eines einheitlichen, stringenten risikobasierten Ansatzes bei der Geldwäscheaufsicht über den Nichtfinanzsektor sowie der bundesweiten Koordinierung und Unterstützung von geldwäscherechtlichen Aufsichtsmaßnahmen“.
Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung auch Rechtsgrundlagen für den nationalen und internationalen Datenaustausch schaffen. Zudem erfolge die Einrichtung eines Immobilientransaktionsregisters im Verantwortungsbereich des BBF, um den zuständigen Stellen für die Kriminalitäts-‐ und insbesondere für die Geldwäschebekämpfung sowie den Behörden im Bereich der Sanktionsdurchsetzung einen volldigitalen Zugriff auf Immobiliendaten zu ermöglichen. „Die Einrichtung des Registers erfolgt beim BBF und ergänzt somit den ganzheitlichen Ansatz des BBF, die Analyse, straf- und verwaltungsrechtliche Ermittlungen und die Aufsicht unter einem Dach zu bündeln“, schreibt die Bundesregierung weiter.
Der Bundesrat verlangt in seiner Stellungnahme insbesondere, am Gesetzgebungsverfahren beteiligt zu werden, denn aus seiner Sicht handelt es sich um einen zustimmungsbedürftigen Gesetzentwurf. Die Bundesregierung widerspricht diesem Ansinnen in ihrer Gegenäußerung und vertritt die Ansicht, dass es dafür eines bestimmten, im Grundgesetz ausdrücklich aufgeführten Zustimmungstatbestands bedürfe. Allein das Argument, es seien Länderkompetenzen berührt, reiche für eine Zustimmungspflicht nicht aus.
Außerdem will die Länderkammer unter anderem, dass neben dem zuständigen Landeskriminalamt (LKA) und der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft sowie dem BKA und dem Zollkriminalamt auch die obersten Landesbehörden der Steuerverwaltung informiert werden, wenn das EZG Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnimmt. In den Bereichen dieser Behörden gebe es ebenfalls Überschneidungen der Ermittlungstätigkeiten, heißt es in der Stellungnahme als Begründung.
Auch diesen Vorschlag lehnt die Bundesregierung ab. Der Kreis der zu benachrichtigenden Behörden umfasse nur solche, die Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnähmen, nicht jedoch jede Art von Sachverhaltsaufklärung, begründet sie ihre Ablehnung.
Ferner wollen die Länder, dass Polizisten nur im Einvernehmen mit den örtlich zuständigen Polizeibehörden in Ermittlungshandlungen eingebunden werden können. Sie schlagen darüber hinaus eine Ergänzung vor, dass Landesbedienstete nur dann auf Anforderung des EZG Unterstützung leisten können sollen, wenn die jeweilige Landesbehörden dem zustimmt. Diesen Vorschlag verspricht die Bundesregierung zu prüfen.
Insgesamt bittet der Bundesrat darum, „im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Zuständigkeitsbereich des Ermittlungszentrums Geldwäsche mit Blick auf die Zuständigkeitsbereiche der Polizeien des Bundes und der Länder konkreter geregelt werden kann“. Die Bundesregierung weist dieses Anliegen zurück. Weitere Vorschläge des Bundesrats betreffen unter anderem die Fortbildung von Bediensteten oder Regelungen zu den Verfassungsschutzbehörden.
(c) HiB Nr. 924, 08.12.2023