Die Bundesregierung will das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) nachschärfen. Unter anderem sollen weitere Tatbestände der sexualisierten Gewalt im Normentext genannt werden.
Dazu gehören laut Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/9471) „zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts“unter anderem die Tatbestandsalternativen des „sexuellen Übergriffes“, der „sexuellen Sklaverei“, des „Gefangenhalten eines unter Zwang geschwängerten Menschen“ sowie des „erzwungenen Schwangerschaftsabbruchs“. Mit der Anpassung will die Bundesregierung laut Entwurf auch auf bereits vorgenommene Änderungen im Strafgesetzbuch reagieren.
Die erweiterten Tatbestandsalternativen sollen sowohl beim Tatbestand des Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Paragraf 7 VStGB) als auch beim Tatbestand des Kriegsverbrechens gegen Personen (Paragraf 8 VStGB) zum Tragen kommen. Zudem soll laut Entwurf „die sexuelle Orientierung als unzulässiger Grund für die Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft durch Entziehung oder wesentliche Einschränkung grundlegender Menschenrechte aufgenommen werden“.
Wie die Bundesregierung zur Begründung anführt, habe „in den vergangenen Jahren [..] das Völkerstrafrecht sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene zunehmend an Bedeutung gewonnen“. „Vor allem der massive Einsatz sexualisierter Gewalt hat zu einem gesteigerten Bewusstsein für die Lückenhaftigkeit des bestehenden deutschen Völkerstrafrechts geführt“, heißt es weiter.
Ferner ist laut Entwurf vorgesehen, den Normentext an das zwischenzeitlich geänderte Römische Statut anzupassen. So soll der Tatbestand des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung (Paragraf 12 VStGB) um die Tatbestandsalternativen „der Verwendung von Waffen, deren Splitter mit Röntgenstrahlen nicht erkennbar sind, und der Verwendung von dauerhaft blindmachenden Laserwaffen erweitert werden“, wie es in dem Entwurf heißt.
Gestärkt werden sollen durch den Entwurf auch die Rechte von Opfern. Ihnen soll durch eine Änderung in der Strafprozessordnung ermöglicht werden, künftig auch bei Völkerstraftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch als Nebenklägerin beziehungsweise als Nebenkläger aufzutreten. Das war laut Entwurf bisher nur bei Taten nach dem Strafgesetzbuch möglich.
Zur „Verbesserung der Breitenwirkung völkerstrafrechtlicher Prozesse und Urteile“ ist zudem geplant, dass Verfahren in Völkerstrafrechtssachen künftig „für wissenschaftlich und historische Zwecke“ aufgezeichnet werden dürfen.
Im Strafgesetzbuch soll das „Verschwindenlassen von Personen“ als neuer Tatbestand als Paragraf 234b eingebracht werden. Für Taten dieser Art ist grundsätzlich eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen.
Der Entwurf soll am Donnerstag, 30. November 2023, in erster Lesung im Bundestag beraten werden.
(c) HiB Nr. 898, 29.11.2023