Die Bundesregierung will das Namensrecht anpassen. In einem dazu vorgelegten „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts“ (20/9041) führt sie an, dass das geltende Namensrecht gerade im internationalen Vergleich „sehr restriktiv“ sei und „aufgrund der vielfältigen Lebenswirklichkeit der Gegenwart den Bedürfnissen von Familien“ nicht mehr gerecht werde.
Konkret ist unter anderem geplant, dass auch ein Doppelname als Ehename geführt werden kann und auch Kinder diesen Doppelnamen tragen können. Bisher müssen sich Eheleute, wenn sie einen gemeinsamen Ehenamen führen wollen, für einen der Namen der Eheleute entscheiden, zudem kann einer der Eheleute einen Begleitnamen führen.
Wählen die Eheleute keinen Ehenamen, ist bei der Geburt eines Kindes bislang zu entscheiden, welchen Geburtsnamen das Kind trägt. Künftig soll das Kind auch einen Doppelnamen führen können.
In Scheidungsfamilien soll auch das Kind leichter seinen Geburtsnamen ändern können. Erleichterungen sind auch für Namensänderungen von einbenannten Stiefkindern geplant.
Künftig soll es laut Entwurf in bestimmten Fällen auch möglich sein, traditionelle beziehungsweise geschlechterangepasste Formen des Familiennamen tragen zu können. Aufgeführt werden im Entwurf unter anderem die namensrechtlichen Traditionen der in Deutschland anerkannten nationalen Minderheiten und die geschlechterangepassten Familiennamen im slawischen Sprachraum.
Zudem soll laut Entwurf der Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption aufgehoben werden.
Der Bundesrat hat zu dem Entwurf in seiner Sitzung am 20. Oktober 2023 Stellung genommen. Unter anderem wendet sich die Länderkammer gegen eine der Möglichkeiten für einen geschlechterangepassten Namen. Konkret sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit einer Anpassung, wenn die Anpassung des Namens in der ausländischen Rechtsordnung zwar vorgesehen ist und der Name traditionell aus dem dortigen Sprachraum stammt, aber der Ehegatte nicht. Gleiches macht die Länderkammer für entsprechende Anpassungen am Geburtsnamen eines Kindes geltend. Es fehle in diesen Fällen an einer subjektiven Verbindung zu diesem Sprach- und Kulturraum.
Die Bundesregierung lehnt dieses Ansinnen in ihrer Gegenäußerung ab. Aus ihrer Sicht dienen die vorgeschlagenen Regelungen „dem schützenswert erscheinenden Interesse, dass die geschlechtsspezifische Form eines aus dem Ausland stammenden Familiennamens mit dem Geschlecht des jeweiligen Namensträgers übereinstimmt“.
(c) HiB Nr. 808, 06.11.2023