Erstmals seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung (LobbyRG) hat die registerführende Stelle in der Bundestagsverwaltung gemäß § 9 Absatz 1 LobbyRG einen detaillierten Bericht über die Führung des Lobbyregisters vorgelegt. 

Er bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024.
Das Lobbyregister soll strukturelle und inhaltliche Transparenz im Bereich der Interessenvertretung gegenüber Parlament und Regierung schaffen und dazu beitragen, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Politik und die Legitimität der Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse zu stärken.

Zu diesem Zweck müssen Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter eine Vielzahl von Informationen öffentlich machen. Sie betreffen zum einen ihre Person oder Organisation, ihre Tätigkeit und Interessengebiete, Auftraggeberinnen und Auftraggeber sowie den personellen und finanziellen Aufwand, mit dem Interessen gegenüber Bundestag und Bundesregierung wahrgenommen werden. Zum anderen sind sie seit der Gesetzesreform, die zum 1. März 2024 in Kraft getreten ist, auch verpflichtet, Angaben zu inhaltlichen Zielen und den dafür genutzten Argumenten im Register bereitzustellen. Verstöße gegen die Eintragungs- und Angabepflicht sind bußgeldbewehrt.

Deutscher Bundestag, 31.03.2025

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