Als Unterrichtung durch die Bundesregierung (20/5200) liegt der „Bericht der Wahlkreiskommission für die 20. Wahlperiode des Deutschen Bundestages“ vor. Vor allem aufgrund der nach der geltenden Gesetzeslage Anfang kommenden Jahres in Kraft tretenden Reduzierung der Zahl der Wahlkreise von derzeit 299 auf dann 280 schlägt die Kommission darin Neuabgrenzungen zahlreicher Wahlkreise vor.
Aufgabe der vom Bundespräsidenten zu Beginn jeder Legislaturperiode neu berufenenen unabhängigen Kommission ist es laut Vorlage, über Änderungen der Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet zu berichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie im Hinblick darauf für erforderlich hält. Dabei hat sie für die 20. Wahlperiode im Hinblick auf die nächste, regulär im Jahr 2025 anstehende Bundestagswahl die durch Gesetz vom 14. November 2020 beschlossene Wahlkreisreduzierung auf 280 Wahlkreise zu berücksichtigen.
Zu den Grundsätzen, die sie bei ihren Vorschlägen zur Wahlkreiseinteilung zu beachten hat, gehört den Angaben zufolge die Einhaltung der Ländergrenzen. Auch müsse die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern deren Bevölkerungsanteil so weit wie möglich entsprechen. Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 15 Prozent nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 Prozent, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen. Ferner soll der Wahlkreis ein zusammenhängendes Gebiet bilden, bei dem die Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städe nach Möglichkeit eingehalten werden.
Wie aus dem Bericht hervorgeht, würden sich nach dem Stand der deutschen Bevölkerung zum 30. Juni 2022 bei einer Verteilung von 280 Wahlkreisen auf die 16 Bundesländer nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung Sainte-Laguë/Schepers umfangreiche Veränderungen ergeben. Dabei sind der Unterrichtung zufolge mit Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen lediglich vier Länder nicht von der Reduzierung der Wahlkreise betroffen, während in den übrigen Ländern die Zahl der Wahlkreise um ein bis höchstens vier Wahlkreise zurückgeht.
Auf jeweils einen Wahlkreis weniger kommen danach Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und das Saarland. In Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Niedersachsen sinkt die Zahl der Wahlkreise um jeweils zwei und in Nordrhein-Westfalen um vier.
Ferner verweist die Kommission in dem Bericht darauf, dass in den einzelnen Ländern die Abweichung vom Bevölkerungsdurchschnitt aller 280 Wahlkreise in 85 Wahlkreisen mehr als 15 Prozent nach oben oder unten betrage, darunter in 38 Wahlkreisen mehr als 20 Prozent. 13 Wahlkreise überschreiten den Angaben zufolge insbesondere aufgrund der Reduzierung auf 280 Wahlkreise die gesetzlich zwingende Neueinteilungsgrenze von 25 Prozent.
Insgesamt schlägt die siebenköpfige Kommission in 13 Ländern Neueinteilungen beziehungsweise anderweitige Anpassungen vor, von denen der Vorlage zufolge 124 Wahlkreise betroffen sind. Dabei werden die einzelnen Änderungsvorschläge in dem 300 Seiten umfassenden Bericht detailliert dargelegt.
Die höchste Zahl betroffener Wahlkreise weist danach Nordrhein-Westfalen mit 19 auf, gefolgt von Niedersachsen mit 17, Baden-Württemberg mit 15, Bayern mit zwölf und Hessen mit zehn. Je neun Wahlkreise sind in Berlin und in Sachsen betroffen, während es in Rheinland-Pfalz acht sind und in Sachsen-Anhalt sowie in Schleswig-Holstein je sieben. In Brandenburg liegt die Zahl betroffener Wahlkreise den Angaben zufolge bei sechs und im Saarland bei vier. Einen betroffenenen Wahlkreis verzeichnet Thüringen, wobei es in diesem Fall laut Vorlage nur um eine Änderung der Wahlkreisbezeichnung geht.
Quelle: Deutscher Bundestag, HiB Nr. 23 vom 16. Januar 2023