Die Prüfung, ob Richtlinien von Plattformbetreibern wie YouTube mit der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit vereinbar sind, ist Aufgabe der Gerichte. Darauf weist die Bundesregierung in einer Antwort (20/467) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/312) hin. Wie die Bundesregierung in der Antwort weiter ausführt, teile sie die Ansicht der Rechtssprechung, „dass eine mittelbare Drittwirkung der Grundrechte auf die vertragliche Beziehung zwischen marktbeherrschenden Plattformen wie Youtube und seinen Nutzenden besteht“. Nutzende seien demnach vor Löschungen zu schützen, welche von der Meinungsfreiheit gedeckt sind.
Die AfD-Fraktion hatte sich unter anderem danach erkundigt, ob die Bundesregierung „die YouTube-Richtlinie zu medizinischen Fehlinformationen“ mit der Wissenschafts- und Meinungsfreiheit für vereinbar hält. Hintergrund der Anfrage sind gerichtliche Auseinandersetzungen um die Löschung von Videos der „Künstleraktion #allesaufdentisch“ durch YouTube mit Verweis auf die Richtlinie.
Wie die Bundesregierung ausführt, setze sie sich für die Plattform-Regulierung auf europäischer Ebene im Rahmen der Verhandlungen des Digital Services Act (DSA) ein. Dabei soll nach Willen der Bundesregierung im DSA unter anderem geregelt sein, „dass Online-Plattformen im Zusammenhang mit (beabsichtigten) Löschungen geordnete Verfahren bereitstellen und anwenden müssen“. Insbesondere setze sich die Bundesregierung dafür ein, dass Anbieter von Hosting-Diensten den betroffenen Nutzenden des Dienstes eine klare und spezifische Begründung für Beschränkungen liefern müssen, heißt es in der Antwort.
Quelle: Deutscher Bundestag, HiB Nr. 28 vom 26. Januar 2022