Das Bundesministerium der Justiz hat heute den Referentenentwurf zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht veröffentlicht.
Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann erklärt aus diesem Anlass:
„Unser höchstes Gericht, das Bundesverfassungsgericht, wird künftig am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen – so sieht es der Gesetzentwurf vor, den wir heute veröffentlicht haben.
Das Bundesverfassungsgericht wird damit auch für die Bürgerinnen und Bürger digital erreichbar. Der Gang zum Postkasten wird für sie entbehrlich, die digitale Verfassungsbeschwerde möglich.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits in zahlreichen Entscheidungen mit den digitalen Entwicklungen in der Gesellschaft befasst und dabei seine Aufgabe als Hüterin der Verfassung auch in diesem Bereich wahrgenommen. Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs am Bundesverfassungsgericht ist ein bedeutender Schritt, um den digitalen Rechtsstaat noch deutlicher sichtbar zu machen und die Möglichkeiten der Digitalisierung auch am Bundesverfassungsgericht zu nutzen.“
Der elektronische Rechtsverkehr ermöglicht den sicheren und rechtswirksamen Austausch elektronischer Dokumente zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Behörden und Gerichten. In der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten findet der elektronische Rechtsverkehr bereits statt.
Der heute veröffentlichte Entwurf sieht nun auch die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht vor. Mit der Einfügung der neuen §§ 23a bis 23e im Bundesverfassungsgerichtsgesetz(BVerfGG) werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die sichere elektronische verfahrensbezogene Kommunikation mit dem Bundesverfassungsgericht geschaffen. Danach können in den verfassungsgerichtlichen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht Dokumente auch auf elektronischem Weg rechtswirksam eingereicht sowie seitens des Bundesverfassungsgerichts Dokumente elektronisch zugestellt werden. Das Gesetz soll zum Monatsanfang des vierten Monats nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Im Interesse der Einheitlichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs folgen die vorgeschlagenen Regelungen im Wesentlichen den bereits bestehenden Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr in der Zivilprozessordnung und den vergleichbaren Regelungen der anderen Fachprozessordnungen. Es wird damit auch an die bereits bestehende Infrastruktur angeknüpft.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts werden zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs auch in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht verpflichtet (in den anderen Verfahrensordnungen gilt dies bereits seit 1. Januar 2022). Bürgerinnen und Bürger, Organisationen, Verbände und Unternehmen sowie andere Verfahrensbeteiligte können vom elektronischen Zugang Gebrauch machen, sind aber nicht dazu verpflichtet.
Zudem sind in dem Entwurf Vorkehrungen für die elektronische Aktenführung durch das Bundesverfassungsgericht vorgesehen.
Der Entwurf wurde heute an Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 21.07.2023 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.
Den Referentenentwurf finden Sie hier.
(c) BMJ, 15.06.23