Zum Kabinettbeschluss des Digitale-Dienste-Gesetzes erklärt Tabea Rößner, Mitglied im Ausschuss für Digitales:
Es ist geschafft: Heute hat das Bundeskabinett in quasi letzter Minute das „Digitale Dienste Gesetz“ beschlossen. Mit diesem Gesetz werden nach langwierigen Verhandlungen viele kritische Punkte gut gelöst. Wir werden uns umgehend im neuen Jahr mit dem Gesetz im Parlament befassen, denn bereits am 17. Februar 2024 wird der „Digital Services Act“ (DSA) in den europäischen Mitgliedstaaten gelten und der nationale digitale Koordinator muss schnell arbeitsfähig sein.
Einige wichtige Punkte für die Durchsetzung des DSA sind dabei von großer Bedeutung: Die zentrale Koordinierungsstelle wird als unabhängig gestellter Strang in der Bundesnetzagentur (BNetzA) aufgebaut, damit sie – wie vom DSA vorgesehen – in der Ausübung ihrer Aufgaben keinen Weisungen unterliegt. Das gilt für alle Behörden, die Aufgaben im Rahmen des DSA ausführen. Zudem hat man sich zurecht darauf geeinigt, bei den „zuständigen Behörden“ Effizienz, Expertise und Durchsetzungskraft der Aufsichtsstruktur vor Kompetenzgerangel zu stellen und alle wesentlichen Stellen – einschließlich der im Jugendmedienschutz zuständigen föderalen Ebene – mit einzubinden. Zu den zuständigen Behörden gehören demnach der Beauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Bundeszentrale für Jugendmedienschutz sowie die Landesmedienanstalten, die auf Länderebene viel Erfahrung und Expertise bei der Aufsicht haben. Für die Durchsetzung ebenfalls mitzuständig ist das Bundeskriminalamt (BKA). Vor dem Hintergrund eines teils erheblichen polizeilichen Ermittlungs- und Durchsetzungsdefizits ist das grundsätzlich zu begrüßen.
Die Koordinierungsstelle wird auch als Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger agieren und Beschwerden entgegennehmen, um diese an die zuständigen Behörden weiterzuleiten. Das ist eine wichtige Funktion, die jedoch zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeutet. Begrüßenswert sind auch weitere Verbesserungen, etwa die Stärkung der Zivilgesellschaft im Beirat der Koordinierungsstelle oder die Klarstellung, dass die Regelungen im Telemediengesetz (TMG) wie die zur Störerhaftung ins neue Gesetz überführt werden. Wichtig ist auch, dass der inländische Zustellungsbevollmächtigte – eine Errungenschaft aus dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) – zumindest für Plattformen, die keinen Sitz in der EU haben, in das DDG überführt wird. Damit wird sichergestellt, dass Gerichte einen Ansprechpartner haben.
Im Bundestag werden wir den Regierungsentwurf nun im Detail analysieren und offene Fragen auch in einer Anhörung mit Expert*innen im Digitalausschuss thematisieren.