Zur Vorlage eines Referentenentwurfs zur Aufhebung des § 219a Strafgesetzbuch erklärt Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann:
„Frauen, die einen Abbruch ihrer Schwangerschaft erwägen, befinden sich in einer schmerzhaften Lebenssituation. Sie wollen sich sachlich informieren und suchen Rat zu Methoden, zu Risiken und zu möglichen Komplikationen. Diese Suche nach Rat auch außerhalb eines Beratungstermins bei einer Ärztin oder einem Arzt wollen wir erleichtern. Die Situation für die betroffene Frau ist schwierig genug – wir dürfen sie nicht noch erschweren. Und Ärztinnen und Ärzte sollen auch öffentlich über einen Schwangerschaftsabbruch informieren können ohne dabei ein strafrechtliches Risiko einzugehen.
Sachliche Information von Ärztinnen und Ärzten über einen Schwangerschaftsabbruch sollen daher nicht länger strafbar sein. Anpreisende und grob anstößige Werbung bleibt selbstverständlich verboten – und zwar nach dem Standesrecht der Ärztinnen und Ärzte selbst. Die von den Landesärztekammern erlassenen Berufsordnungen untersagen solche anpreisende Werbung.
Wir sehen Frauen, die nicht leichtfertig mit der bedrückenden Frage eines Schwangerschaftsabbruchs umgehen – sondern verantwortungsvoll. Wer auf den verantwortungsvollen Umgang der Menschen mit schwierigsten persönlichen Lebensfragen setzt, der muss den § 219a des Strafgesetzbuches streichen. Wir schaffen Räume selbstverantworteter Freiheit. Das ist die Aufgabe der Rechtspolitik.“
Zum Hintergrund:
Das BMJ hat den anderen Ressorts heute einen Entwurf übersandt, mit dem die Strafvorschrift der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch aufgehoben werden soll. Mit der Aufhebung soll zum einen erreicht werden, dass betroffene Frauen sich auch mittels von Ärztinnen und Ärzten öffentlich bereitgestellten Informationen umfassend fachlich über einen Schwangerschaftsabbruch informieren können. Zum anderen sollen die informierenden Ärztinnen und Ärzte die benötigte Rechtssicherheit erhalten.
Quelle: Bundesminsterium der Justiz, Pressemitteilung vom 17. Januar 2022