Rund 522 700 Personen in Deutschland haben am Jahresende 2023 Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bezogen. Darunter waren etwa 27 500 Personen aus der Ukraine. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stieg die Zahl der Leistungsbezieherinnen und -bezieher gegenüber 2022 um rund 8 % oder 36 600 Personen. Damit setzte sich der Aufwärtstrend aus dem Vorjahr (+22 % im Jahr 2022 gegenüber 2021) fort.
Leistungsberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich im Bundesgebiet aufhalten und eine der Voraussetzungen nach § 1 AsylbLG erfüllen. Dabei wird unterschieden zwischen Regelleistungen und besonderen Leistungen. Zu den Regelleistungen zählen Grundleistungen zur Deckung des (persönlichen) notwendigen Bedarfs nach § 3 AsylbLG und Leistungen in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG. Leistungen in besonderen Fällen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und Teil II des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) erhielten Personen, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung in Deutschland aufhielten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, etwa durch Vernichtung des Passes oder Angabe einer falschen Identität.
66 % der Regelleistungsempfängerinnen und -empfänger am Jahresende 2023 waren männlich und 34 % weiblich. 28 % waren minderjährig, 70 % zwischen 18 und 64 Jahren alt und etwa 1 % war 65 Jahre und älter. Die meisten Leistungsberechtigten stammten aus Asien (49 %), 31 % stammten aus Europa und 15 % aus Afrika. Die häufigsten Herkunftsländer waren Syrien und die Türkei mit jeweils 15 % aller Leistungsberechtigten, Afghanistan (11 %) und der Irak (8 %). 5 % aller Leistungsberechtigten zum Jahresende 2023 stammten aus der Ukraine.
Hilfebedürftige geflüchtete Menschen aus der Ukraine mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung wechselten spätestens am 31. August 2022 vom AsylbLG in das Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII). Dennoch erhalten neu ankommende Personen aus der Ukraine bis zur Erteilung der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis und Klärung der Einordnung zum SGB II oder SGB XII zunächst nach wie vor Leistungen nach dem AsylbLG.
Rund 274 500 Empfängerinnen und Empfänger besonderer Asylbewerberleistungen
Neben den Regelleistungen können nach dem AsylbLG auch besondere Leistungen in speziellen Bedarfssituationen gewährt werden. Hierzu zählen Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG, Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG, sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG sowie – nach § 2 AsylbLG – Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII und SGB IX Teil II. Ende 2023 erhielten rund 274 500 Personen besondere Leistungen. Darunter waren etwa 13 000 Leistungsberechtigte, die ausschließlich Anspruch auf besondere Leistungen hatten.
(c) DeStatis, 10.10.2024