Die Bundesregierung hat gestern Abend im Rahmen der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder (MPK) über die bisherigen Ergebnisse der Prüfung berichtet, ob die Feststellung des Schutzstatus von Geflüchteten unter Achtung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention zukünftig auch in Transit- oder Drittstaaten erfolgen kann. Dieser Prozess wird fortgesetzt

Den Bericht für die MPK und die Stellungnahmen der Expertinnen und Experten hat das Bundesinnenministerium heute veröffentlicht.

Bundesinnenministerin Nancy Faeser: „Das Gemeinsame Europäische Asylsystem ist ein Riesenschritt nach vorne und wird der Schlüssel zur Begrenzung irregulärer Migration sein. Damit sorgen wir für Begrenzung, Kontrolle,für einen starken Schutz der EU-Außengrenzen und eine gerechtere Verteilung innerhalb Europas. Die schnellstmögliche Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems hat daher weiter höchste Priorität.

Wir werden die umfassende und ergebnisoffene Prüfung von Asylverfahren in Drittstaaten fortsetzen. Kooperationen mit Drittstaaten können ein weiterer Baustein der Migrationspolitik sein. Diese können aber ganz anders als das EU-Asylsystem keinen großen Effekt haben zur Begrenzung von Flüchtlingszahlen – das zeigen die bisherigen Erfahrungen Italiens und Großbritanniens.“

Das Bundesinnenministerium hat Möglichkeiten für Asylverfahren in Drittstaaten mit 23 nationalen und weiteren internationalen Expertinnen und Experten erörtert. Es haben vier Anhörungen sowie ein internationaler Austausch stattgefunden. Daran nahmen neben Migrations- und Rechtsexpertinnen und -experten auch Vertreterinnen und Vertreter von Dänemark, Großbritannien der EU-Kommission sowie des UN-FlüchtlingshilfswerksUNHCR und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) teil. Bei der Auswahl der Sachverständigen wurden auch Vorschläge der Länder berücksichtigt. Die Sachverständigen decken ein breites Meinungsspektrumzu Migrations- und Rechtsfragen ab.

Der Sachstandsbericht fasst folgende bisherige Erkenntnisse zusammen:

  • Die Sachverständigen sehen die Durchführung von Asylverfahren in Drittstaaten wegen der rechtlichen und praktischen Hürden sowie Kosten, die die Unterbringung von Flüchtlingen in Deutschland wohl um ein Vielfaches übersteigen würden, überwiegend kritisch. Außerdem können mögliche Abschreckungseffekte, die zu weniger irregulärer Migration führen könnten, nach den Einschätzungen der Expertinnen und Expertennicht sicher vorhergesagt werden.
  • Die Expertinnen und Experten sind sich aber überwiegend einig, dass Asylverfahren in Drittstaatengrundsätzlich rechtlich möglich wären, wenn es Drittstaaten gibt, die die hohen rechtlichen Voraussetzungen des internationalen Rechts, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, erfüllen. Denn diese Maßstäbe müssen in einem Drittstaat erfüllt sein, damit Deutschland Personen dorthin überstellen kann.

Die nächsten Schritte sind:

  • Die Prüfung wird fortgesetzt und spielt auch im Rahmen der Umsetzung des neuen Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) eine Rolle. Denn das Konzept des sicheren Drittstaats ist in der neuen Asylverfahrensverordnung vorgesehen. Im Rahmen der GEAS-Reform ist die EU-Kommission nach der Asylverfahrens-Verordnung verpflichtet, bis zum 12. Juni 2025 das Konzept des sicheren Drittstaats zu überprüfen. Auch hierzu wird es also auf EU-Ebene weitere Beratungen geben.
  • Weitere Erkenntnisse werden sich auch aus Informationen darüber ergeben, welche Ergebnisse die Vereinbarung zwischen Italien und Albanien sowie das britischen „Ruanda-Modells“ in der Praxis zeigen werden.

Den Bericht und die Stellungnahmen der Sachverständigen finden Sie hier:

www.bmi.bund.de/mpk-drittstaaten

(c) BMI, 21.06.2024

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