Die Bundesregierung wird die rechtlichen Grundlagen des neuen Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) umfassend eins zu eins umsetzen. Damit wird die Migration insgesamt stärker gesteuert. Humanitäre und rechtsstaatliche Standards werden gewährleistet, Sicherheit und Kontrolle gestärkt und die irreguläre Migration wirksam begrenzt. Das Bundesinnenministerium hat jetzt entsprechende Gesetzentwürfe vorgelegt, zu denen Länder und Verbände Stellung nehmen können.

Die Umsetzungszeit für das neue europäische Recht läuft bis Mitte 2026, ab dann gelten die neuen Regelungen. Schon bis dahin sollen in Deutschland bestehende rechtliche Spielräume genutzt werden, um im Flughafenverfahren bereits Kriterien anzuwenden, die künftig nach dem GEAS gelten. Diese Verfahren könnten dadurch erweitert werden auf Personen aus Herkunftsstaaten mit einer Schutzquote von weniger als 20 Prozent. Dies wird aktuell geprüft und mit der EU-Kommission beraten.

Bundesinnenministerin Nancy Faeser„Wir setzen das neue Gemeinsame Europäische Asylsystem mit Hochdruck um. Damit werden endlich die Außengrenzen der EU umfassend geschützt und Ankommende verlässlich kontrolliert und registriert. Asylverfahren für Menschen mit geringer Aussicht auf Schutz werden dann schon an den EU-Außengrenzen geführt. Die Verantwortung für Geflüchtete in Europa wird fairer verteilt. So entlasten wir unsere Kommunen dauerhaft.

Die europäischen Gesetze sind bereits beschlossen, das deutsche Recht passen wir jetzt an. Unsere Gesetzentwürfe hierzu haben wir schon jetzt vorgelegt – und setzen damit auch ein wichtiges Signal in Europa, das Deutschland das neue Recht schnell und umfassend umsetzt. Wir werden uns auch auf europäischer Ebene weiter für eine zügige Umsetzung der Reform in allen Mitgliedstaaten einsetzen.“

Was sich mit der GEAS-Reform ändern wird:

  • Alle Personen, die irregulär in die EU einreisen, sollen ein effizientes und verpflichtendes Screeninginnerhalb einer wenige Tage dauernden Zeitspanne durchlaufen. Dies ermöglicht es zu kontrollieren, wer EU-Territorium betritt, Personen zu registrieren und diejenigen zu identifizieren, die die Voraussetzungen für die Einreise in die EU nicht erfüllen.
  • In vielen Fällen sollen die Verfahren zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz verpflichtend bereits an den EU-Außengrenzen durchgeführt werden. Dies ist dann der Fall, wenn von den Antragstellern eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung ausgeht, sie die Behörden bezüglich ihrer Identität getäuscht haben oder aus Herkunftsländern stammen, deren Staatsangehörige ohnehin nur geringe Chancen auf einen internationalen Schutzstatus haben. Letzteres gilt, wenn die Schutzquote EU-weit unter 20 Prozent liegt. Dies ist bei einer Vielzahl von Herkunftsstaaten der Fall. Unbegleitete Kinder und Jugendliche können grundsätzlich direkt in die EU einreisen und werden nicht in Außengrenzverfahren kommen.
  • Vereinbart wurde erstmals ein dauerhafter, verbindlicher und auf einem fairen Schlüssel beruhender Solidaritätsmechanismus. Er soll sicherstellen, dass EU-Mitgliedstaaten, die unter Migrationsdruck stehen, von anderen EU-Mitgliedstaaten entlastet werden – sei es durch die Übernahme von Personen, durch finanzielle Unterstützung oder durch alternative Beiträge.
  • Die bisherigen Dublin-Regeln werden reformiert, um die Verfahren zu beschleunigen und so irreguläre Sekundärmigration zu reduzieren – also das unkontrollierte Weiterziehen in andere EU-Mitgliedstaaten. Zuständig für die Verfahren bleibt grundsätzlich der Mitgliedstaat, in dem die Antragsteller zuerst die EU betreten.
  • Zur Beantwortung der Frage, ob Menschen auch in einem sicheren Drittstaat Schutz finden und dorthin überstellt werden können, wurden klare rechtliche Regeln auf der Grundlage menschenrechtlicher Standards definiert.
  • Damit wir wissen, wer zu uns kommt, wird EURODAC zu einer echten Migrationsdatenbank ausgebaut. So entsteht eine verlässliche Datengrundlage zu Migration in die EU und innerhalb der EU. Wanderbewegungen können besser nachvollzogen werden. Das ist entscheidend, um irreguläre Sekundärmigration zu reduzieren.
  • Die verbesserten Verfahren an den Außengrenzen führen nicht nur zu mehr Sicherheit innerhalb Europas, sondern beinhalten auch einen Monitoring-Mechanismus, der sicherstellt, dass sich die Mitgliedstaaten bei Screening- und Asylgrenzverfahren an die geltenden Regeln halten.
  • Innerhalb der EU gelten künftig gemeinsame Mindeststandards für die Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Schutzsuchenden. Die Verfahren zur Aufnahme von Menschen aus humanitären Gründen sollen EU-weit vereinheitlicht werden. Auch die Standards zur Anerkennung internationalen Schutzes werden vereinheitlicht.

Wie das deutsche Recht an das neue europäische Recht angepasst wird:

Die rechtlichen Grundlagen des neuen Gemeinsamen Europäischen Asylsystems sollen umfassend eins zu eins umgesetzt werden. Konkret sehen die Gesetzentwürfe des Bundesinnenministeriums u.a. die folgenden Regelungen vor:

  • Asylgrenzverfahren: Nach der Asylverfahrensverordnung kann bei Einreise über die EU-Außengrenze, die in Deutschland lediglich an Flughäfen und Seehäfen erfolgt, in bestimmten Fällen eine Entscheidung über den Asylantrag im Asylgrenzverfahren erfolgen. Ziel ist es, vor Gestattung der Einreise schnelle und zugleich rechtsstaatliche Asylverfahren für Personen durchzuführen, die voraussichtlich keinen Anspruch auf internationalen Schutz in der EU haben. Der Gesetzentwurf enthält die künftig im Asylgrenzverfahren geltenden Entscheidungsfristen für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF, 8 Wochen) und die Gerichte (2 Wochen im einstweiligen Rechtsschutz). 
  • Solidaritätsmechanismus: Sollte Deutschland anderen Mitgliedstaaten Solidarität in Form von Personenübernahmen leisten, so können Antragsteller und Personen, denen bereits Schutz zuerkannt wurde, übernommen werden. Bei letztgenannter Personengruppe wird der im anderen Mitgliedstaat bereits gewährte internationale Schutz auch in Deutschland zuerkannt. Eine Regelung zur Durchführung von persönlichen Anhörungen (Sicherheitsinterviews) im Rahmen der Personenübernahmen ist vorgesehen. Persönliche Anhörungen ergänzen die Abfrage einschlägiger Datenbanken. So wirdsichergestellt, dass Personen, die eine Sicherheitsgefahr darstellen, erkannt und nicht übernommen werden.
  • Regelungen zu Haft: Die GEAS-Rechtsakte sehen an verschiedenen Stellen Möglichkeiten zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit sowie zu Haft vor. Der Gesetzentwurf enthält die entsprechenden Regelungen. In allen Fällen ist die Haft stets durch eine Richterin oder einen Richter im Einzelfall anzuordnen und darf nur angeordnet werden, wenn ein gesetzlicher Haftgrund (z.B. Fluchtgefahr) besteht und kein milderes Mittel besteht.
  • Freiwillige Rückkehr und Rückführung: Mit der Abschiebungsandrohung ist durch das BAMF eine Frist zur freiwilligen Ausreise zu setzen. Bei Gefahren für Sicherheit und Ordnung soll es keine Ausreisefrist geben, sondern die schnellstmögliche Ausweisung und Rückführung erfolgen.

    Das Rückkehrgrenzverfahren schließt sich an das Asylgrenzverfahren an, wenn kein Schutz gewährt wird. Es ist grundsätzlich innerhalb von 12 Wochen durchzuführen und soll gewährleisten, dass Personen ohne weitere Verzögerung in die Herkunftsstaaten zurückgeführt werden.

Die Gesetzentwürfe des BMI finden Sie hier:

www.bmi.bund.de/geas

(c) BMI, 12.10.2024

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