Das Bundeskabinett hat heute den von Bundesinnenministerin Nancy Faeser vorgelegten Gesetzentwurf zurAnpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht beschlossen. Dieser hat einen verbesserten Datenaustausch über das Ausländerzentralregister (AZR) zum Ziel. Im AZR sollen künftig Angaben dazu erfasst werden, ob Betroffene existenzsichernde Leistungen (nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Zweiten, Achten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie dem Unterhaltsvorschussgesetz) erhalten, welche Behörde für die Gewährung zuständig ist und über welchen Zeitraum die Leistungen erteilt werden. Ausländer- und Leistungsbehörden (etwa Sozialämter und Jobcenter) sollen entlastet werden, indem manuelle Abfragen zu Sozialleistungen entfallen.

Zudem hat das Bundeskabinett erhebliche Erhöhungen der Strafen für Schleuser auf den Weg gebracht. Bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Schleusung oder bei Fällen mit Waffen, Gesundheitsgefährdung, unbegleiteten Minderjährigen oder Durchbrechen einer Polizeikontrolle soll künftig eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gelten, so dass diese Straftaten als Verbrechen eingestuft werden. Die Befugnis zur Telekommunikationsüberwachung steht Polizei und Staatsanwaltschaft künftig bei allen Schleusungsdelikten zur Verfügung.

Zugleich hat die Bundesregierung Neuregelungen beschlossen. um Asylsuchenden und Geduldeten einen früheren und leichteren Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Frühestens nach drei und spätestens nach sechs Monaten in Deutschland soll künftig die Arbeitsaufnahme für Asylsuchende möglich sein. Ausschlussgründe, wie zum Beispiel für Staatsangehörige aus sicheren Herkunftsstaaten, bleiben jedoch erhalten.

Bundesinnenministerin Nancy Faeser: „Wir haben heute ein weiteres bedeutendes Gesetzespaket auf den Weg gebracht. An den Bedarfen der Praxis ausgerichtet, verbessern wir den Datenaustausch über das Ausländerzentralregister zwischen Ausländerbehörden und Leistungsbehörden und entlasten diese dadurch.

Die Bekämpfung der brutalen, rücksichtslosen und skrupellosen Schleuserkriminalität hat für mich weiterhin oberste Priorität. Schleusung ist ein Verbrechen – so wird es nun auch im Gesetz geregelt. Für die meisten Schleusungsdelikte gilt künftig eine Mindeststrafe von einem Jahr, und bei Schleusung mit Todesfolge wird lebenslange Freiheitsstrafe ermöglicht. Die Polizei darf künftig bei allen Schleusungsdelikten die Handys der Schleuser abhören; so enttarnen wir die Hintermänner und zerschlagen die Schleusernetzwerke. 

Und wir wollen die beruflichen Potenziale und Qualifikationen von den Menschen, die schon in Deutschland leben, bestmöglich nutzen. Dafür müssen wir sie schnellstmöglich in Arbeit bringen. So sorgen wir für eine schnellere Integration. Zugleich sehen wir klare Ausnahmen vor: Wer aus einem sicheren Herkunftsland kommt, wessen Asylantrag offensichtlich unbegründet ist oder wer seine Identitätsklärung verweigert, darf weiterhin nicht arbeiten.“

Der Gesetzentwurf sieht Regelungen zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht vor. Durch die zahlreichen Neuregelungen werden: 

  • rechtliche Hürden für die Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren aus dem Ausländerzentralregister abgebaut,
  • erstmalig im AZR existenzsichernde Leistungen abgebildet (Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Zweiten, Achten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie dem Unterhaltsvorschussgesetz),
  • die Arbeit der Ausländerbehörden, Auslandsvertretungen und Leistungsbehörden im Bereich der Verpflichtungserklärungen effizienter gestaltet und
  • in bestimmten Teilbereichen bundeseinheitliche IT-Sicherheitsstandards für die Datenverarbeitung im Rahmen der Identitätssicherung und -überprüfung etabliert.
  • Mit diesem Entwurf werden insbesondere auch die von den Ländern und Kommunen geäußerten Bedürfnisse berücksichtigt.

Für die Verschärfung von Strafvorschriften für Schleuser sind folgende Neuregelungen vorgesehen:

  • Schleusung mit leichtfertig herbeigeführter Todesfolge wird künftig mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder 10 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe bestraft (statt bislang 3 bis 15 Jahre). Anders als bisher liegt eine Schleusung mit Todesfolge auch dann vor, wenn nicht der Geschleuste, sondern eine Polizeibeamtin, ein Polizeibeamter oder eine unbeteiligte Person stirbt.
  • Bei gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Schleusung beträgt das Strafmaß künftig 3 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe (bislang 1 bis 10 Jahre; in minder schweren Fällen mindestens 1 Jahr statt bislang mindestens 6 Monate).
  • In qualifizierten Fällen der Schleusung (gewerbsmäßig oder bandenmäßig, mit Schusswaffe, mit Waffe mit Verwendungsabsicht, mit Gesundheitsgefährdung oder bei Schleusung unbegleiteter Minderjähriger) beträgt das Strafmaß künftig 1 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe (statt bislang 6 Monate bis 10 Jahre). Diese Straftaten sind damit als Verbrechen eingestuft, so dass die Strafverfahren nicht mehr ohne weiteres eingestellt werden können.
  • In „Durchbruchsfällen“ (Versuch, sich grob verkehrswidrig einer Polizeikontrolle zu entziehen) ist die Strafe künftig 1 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe (bislang 3 Monate bis 5 Jahre).
  • In den übrigen Fällen der Schleusung ist das Strafmaß künftig 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe (bislang 3 Monate bis 5 Jahre).
  • Schleusungen in die EU werden künftig weitestgehend nach denselben Regeln bestraft wie Schleusungen in das Bundesgebiet.
  • Durch eine Änderung der Strafprozessordnung steht Polizei und Staatsanwaltschaft die Befugnis zu Telekommunikationsüberwachung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung künftig zur Aufklärung sämtlicher Schleusungsdelikte zur Verfügung.

Für den erleichterten Arbeitsmarktzugang von Asylsuchenden und Geduldeten sind folgende Neuregelungen vorgesehen:

  • Das Arbeitsverbot für Geflüchtete, die in Erstaufnahmeinrichtungen leben, entfällt künftig anders als bisher einheitlich spätestens nach sechs Monaten (bisher waren es neun Monate für Alleinstehende, sechs Monate für Eltern von Kindern).
  • Der erleichterte Arbeitsmarktzugang gilt nicht für Personen, die Deutschland verlassen müssen, aus sicheren Herkunftsländern stammen, offensichtlich unbegründete Anträge gestellt haben oder ihre Identitätsklärungverweigern.
  • Künftig soll Geduldeten im Regelfall eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Dadurch gibt es künftig eine klarere Richtschnur für die Kommunen und es wird ein bundesweit einheitlicheres Vorgehen erreicht. Gleichzeitig werden auf diese Weise die Ausländerbehörden entlastet. Für Personen, die kurz vor der Abschiebung stehen, gilt dies jedoch nicht.
  • Die bereits jetzt bestehende Möglichkeit, eine längerfristige Duldung zur Beschäftigung zu erhalten, wird auch denjenigen gewährt, die bis Ende 2022 nach Deutschland eingereist sind. 
  • Um weitere Arbeitskräfte für den Arbeitsmarkt zu mobilisieren, wird außerdem die erforderlicheVorbeschäftigungszeit auf 12 Monate verkürzt (statt bislang 18 Monate). Gleichzeitig bleiben die weiteren Voraussetzungen wie Kenntnisse der deutschen Sprache, die Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes, keinerlei Bezüge zu extremistischen Organisationen und keine Straftaten bestehen. 
  • Um möglichst vielen Personen ein Beschäftigungsverhältnis zu ermöglichen, wird die notwendigeMindestwochenarbeitszeit von 36 Stunden auf 20 Stunden gesenkt. Für den dauerhaften Eintritt in den Arbeitsmarkt bleibt es aber weiterhin erforderlich, dass die Betroffenen in der Lage sind, eigenständig ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Weitere Informationen finden Sie hier:

www.bmi.bund.de/gesetzespaket

(c) BMI, 1.11.2023

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