Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf des Bundesinnenministeriums zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten beschlossen. Bei sicheren Herkunftsstaaten gehen die Behörden davon aus, dass generell keine staatliche Verfolgung zu befürchten ist und dass der Staat grundsätzlich vor nichtstaatlicher Verfolgung schützen kann. Diese Vermutung kann im Asylverfahren von den Antragstellenden widerlegt werden. Asylanträge werden weiterhin individuell geprüft

Mit der Einstufung von Georgien und Moldau können die Asylverfahren beschleunigt werden. Der Aufenthalt in Deutschland von Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, kann zudem schneller beendet werden.

Bundesinnenministerin Nancy Faeser: „Wir werden unserer humanitären Verantwortung gegenüber den Menschen gerecht, die vor Verfolgung, Krieg und Terror flüchten. Das gilt ganz besonders für die weit mehr als eine Million Menschen, die vor Putins barbarischem Krieg aus der Ukraine zu uns geflüchtet sind. Das ist und bleibt ein großer Kraftakt. Zugleich haben auch die Zahlen von Schutzsuchenden aus anderen Staaten wieder zugenommen. Das erfordert sehr klare Maßnahmen, um die Migration insgesamt zu steuern und irreguläre Migration deutlich zu reduzieren. Dazu gehört auch, dass diejenigen unser Land verlassen müssen, die hier kein Bleiberecht haben und unseren Schutz nicht benötigen.

Als weiteren Schritt zur Begrenzung irregulärer Migration werden wir daher jetzt Georgien und Moldau als sichere Herkunftsstaaten einstufen. Beide Staaten wollen Mitglieder der Europäischen Union werden. In beiden Staaten droht Menschen in aller Regel keine politische Verfolgung. Mehr als jeder zehnte abgelehnte Asylantrag kommt aus diesen beiden Ländern. Hier können wir also sehr schnell irreguläre Migration wirksam reduzieren. Zugleich wollen wir mit Georgien und Moldau demnächst Migrationsvereinbarungen schließen.“ 

Dr. Joachim Stamp, Sonderbevollmächtigter der Bundesregierung für Migrationsabkommen: „Mehr als 10 Prozent der abgelehnten Asylanträge kommen aus Georgien und Moldau. Beide Länder haben in meinen Gesprächen mit Regierungsvertreterinnen und Regierungsvertretern den Wunsch nach einer noch engeren Partnerschaft geäußert, um dieses Phänomen zu überwinden. Die Einstufung ist ein sehr wichtiger Schritt, um unsere Kommunen und Gerichte zu entlasten und Asylverfahren deutlich zu beschleunigen. Wir können jetzt gezielte Migrationsvereinbarungen mit beiden Staaten umsetzen. “

Georgische Staatsangehörige stellten 6.612 Asylanträge im Zeitraum Januar bis Juli 2023 in Deutschland, Staatsangehörige aus der Republik Moldau 1.910 Asylanträge. Ihre Asylanträge wurden ganz überwiegend abgelehnt. Die Anerkennungsquoten zu beiden Staaten lagen bei rund 0,15 Prozent (ohne nationale Abschiebungsverbote).

Durch die Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat verkürzen sich in der Regel die Fristen insbesondere für Rechtsmittel gegen eine ablehnende Entscheidung über den Asylantrag. Zudem hat eine Klage keine aufschiebendeWirkung. 

Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten sind grundsätzlich verpflichtet, bis zur Entscheidung über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Ausnahmen hierfür gelten für minderjährige Kinder und ihre Eltern oder andere Sorgeberechtigte. Schließlich dürfen Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten während des Asylverfahrens keiner Beschäftigung nachgehen. Personen aus beiden Staaten, die ihren Asylantrag bis zum Tag des Kabinettbeschlusses bereits gestellt oder sich zu diesem Stichtag geduldet aufgehalten haben, dürfen jedoch weiterhin einer Beschäftigung nachgehen beziehungsweise darf ihnen eine solche erlaubt werden.

Sichere Herkunftsstaaten sind Länder, von denen aufgrund des demokratischen Systems und der allgemeinen politischen Lage davon ausgegangen werden kann, dass dort generell keine staatliche Verfolgung zu befürchten ist und dass der jeweilige Staat grundsätzlich vor nichtstaatlicher Verfolgung schützen kann. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung bedeutet zum Beispiel, dass Rechtsvorschriften zum Schutz der Bevölkerung existieren und diese auch zugänglich gemacht und angewendet werden. Es gilt dann die sogenannte Regelvermutung, dass keine Verfolgungsgefahr vorliegt.

Auch wenn Antragstellende aus einem sicheren Herkunftsland stammen, unterscheidet sich die persönliche Anhörung nicht von Anhörungen bei anderen Herkunftsländern. Auch die Schutzgewährung ist keinesfalls ausgeschlossen. Antragstellende aus sicheren Herkunftsstaaten erhalten während der Anhörung die Möglichkeit, Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, die belegen, dass ihnen – abweichend von der Regelvermutung – im Herkunftsland dennoch Verfolgung droht. Ist dieser Nachweis erfolgreich, können sie ihren Anspruch auf Asyl geltend machen.

In Deutschland gelten derzeit folgende Länder als sichere Herkunftsstaaten:

  • die Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
  • Ghana und Senegal (seit 1993),
  • Bosnien und Herzegowina, Serbien und das heutige Nordmazedonien (seit 2014),
  • Albanien, Kosovo und Montenegro (seit 2015).

(c) BMI, 30.08.2023

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