
Die Jobcenter haben im Jahr 2024 rund 369.200 Leistungsminderungen ausgesprochen, was einem Anstieg von 63,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Insgesamt gab es zirka 185.600 erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Jahr 2024, die von einer neu verhängten Leistungsminderung betroffen waren. Im Jahresdurchschnitt waren es knapp 27.400 Personen und somit 44,8 Prozent mehr als 2023.
Trotz des Anstiegs kommt weiterhin nur ein sehr kleiner Kreis von Kundinnen und Kunden mit Minderungen in Berührung. Ende Dezember 2024 waren nur 0,8 Prozent der erwerbsfähigen Leistungsberechtigen von mindestens einer Leistungsminderung betroffen.
Meldeversäumnisse sind häufigster Grund für Leistungsminderungen
86,3 Prozent der Leistungsminderungen verhängten die Jobcenter aufgrund von Meldeversäumnissen, da Kundinnen und Kunden ohne wichtigen Grund nicht zu einem Termin bei einem Träger erschienen sind. Im vergangenen Jahr entfielen zirka 318.700 Minderungen auf entsprechende Meldeversäumnisse.
Aufgrund einer verweigerten Aufnahme oder Fortführung einer Arbeit, Ausbildung oder Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme sprachen die Jobcenter rund 23.400 Minderungen aus. Dabei lässt sich statistisch nicht auswerten, ob eine Person einmalig oder mehrmals ihre Mitwirkungspflicht beim Integrationsprozess verletzt hat.
Wenn eigenes Einkommen bzw. Vermögen bewusst vermindert bzw. fortgesetztes unwirtschaftliches Verhalten an den Tag gelegt wird, kann ebenfalls eine Leistungsminderung verhängt werden. Liegt eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I vor bzw. sind die Voraussetzungen hierfür gegeben, kann die Regelleistung auch gemindert werden. In der Summe entfielen auf die genannten Punkte zirka 17.100 Leistungsminderungen im Jahr 2024.
Die Höhe der durchschnittlichen Minderung lag 2024 bei 7,8 Prozent der Leistung bzw. 62 Euro.
Die Jobcenter sehen von einer Leistungsminderung ab, wenn Betroffene einen wichtigen Grund für das Versäumnis vorweisen. Hierzu zählen z.B. Erkrankungen oder höhere Gewalt. Bei besonderen Härtefällen kann ebenfalls auf die Verhängung einer Leistungsminderung verzichtet werden.
Regelsatz kann auf 0 Euro reduziert werden
Die Höhe der Leistungsminderungen ist gestaffelt und bezieht sich immer auf den Regelbedarf. Bei einer einmaligen Minderung werden die Leistungen für einen Monat um zehn Prozent gekürzt, bei weiteren Pflichtverletzungen zwei Monate lang um 20 Prozent bzw. drei Monate lang um 30 Prozent. Die Minderungen werden aufgehoben, wenn Kundinnen und Kunden ihre Mitwirkungspflichten wieder erfüllen oder sich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, dies zu tun.
Hat das Jobcenter bereits eine Leistungsminderung ausgesprochen und nimmt die Kundin bzw. der Kunde eine zumutbare Arbeit willentlich nicht auf, ist auch eine vollständige Minderung der Regelleistung möglich.
Bundesagentur für Arbeit, 10.04.2025