Die CDU/CSU-Fraktion will den Arbeitsmarkt für pensionierte Soldaten öffnen. In einem Antrag (20/9140) fordert sie die Bundesregierung auf, „das Potential pensionierter Berufssoldaten für den zivilen Arbeitsmarkt zu würdigen und gesetzliche Hemmnisse, die ihrer beruflichen Tätigkeit entgegenstehen, abzubauen“. Auch dringt sie in der Vorlage darauf, Hinzuverdienstgrenzen für pensionierte Soldaten, „soweit diese nicht wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung oder eines Dienstunfalles beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind“, ersatzlos zu streichen.
Deutschland könne es sich nicht leisten, geeigneten und motivierten Fachkräften den Weg in den Arbeitsmarkt zu versperren, schreibt die Fraktion. Auch Rentner und Pensionäre wollten häufig im Berufsleben aktiv bleiben. Wer im Ruhestand erwerbstätig ist und Gehalt hinzuverdient, solle daher möglichst nicht mit Verlusten bei seinen Renten- und Pensionsbezügen sanktioniert werden. Für Rentner seien die Hinzuverdienstgrenzen bereits abgeschafft. Wer eine Altersrente bezieht, könne ohne Kürzung seiner Bezüge Geld verdienen.
Bei pensionierten Berufssoldaten, die zum Teil mit 55 Jahren im Ruhestand seien, machten indes „inkohärente Regelungen bei Hinzuverdienstgrenzen“ eine berufliche Tätigkeit unattraktiv, führt die Fraktion weiter aus. Im Beispiel des pensionierten Berufsunteroffiziers führe das zu dem „abstrusen Ergebnis“, dass ab Beginn des Ruhestands mit 55 Jahren zunächst keine Hinzuverdienstgrenze gelte. Ab Vollendung des 62. Lebensjahres unterliege der Pensionär aber „plötzlich Hinzuverdienstgrenzen, die dann aber fünf Jahre später – ab Vollendung des 67. Lebensjahres – wieder entfallen“.
Mit dieser Praxis werden der Fraktion zufolge leistungsfähige und -willige Pensionäre davor „abgeschreckt, ihre beruflichen Fähigkeiten und ihre Arbeitskraft im Ruhestand einzusetzen“. Damit entgehe der deutschen Wirtschaft ein erhebliches Potential an Fachkräften; zudem müssten der Fiskus und die Sozialversicherungen auf signifikante Beitragszahlungen verzichten„.
(c) HiB Nr, 844, 13.11.2023