Als Rechtsanwälte von Till Lindemann geben wir folgendes bekannt:

1.

Die Süddeutsche Zeitung hatte in ihrer Ausgabe vom 18.07.2023 und parallel über www.sueddeutsche.de vom 17.07.2023 den Verdacht erweckt, unser Mandant habe im Februar 1996 eine Frau, die im Artikel mit „Sybille Herder“ benannt wurde, vergewaltigt bzw. sexuelle Handlungen gegen ihren Willen vorgenommen. Wir hatten die entsprechende Verdachtsberichterstattung per einstweiliger Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 10.08.2023 (Az. 324 O 294/23) untersagen lassen. Gegen den entsprechenden Beschluss hatte die Süddeutsche Zeitung Widerspruch eingelegt, über den am 13.10.2023 vor dem Landgericht Hamburg verhandelt wurde.

Mit Urteil vom 13.10.2023 hat die zuständige Pressekammer den Widerspruch zurückgewiesen und die einstweilige Verfügung bestätigt. Das Landgericht erklärte anlässlich der mündlichen Verhandlung, dass keine ausreichenden Beweistatsachen vorlägen, um über den Verdacht berichten zu können. Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung des angeblichen Opfers genüge für die Annahme ausreichender Beweistatsachen nicht, da die Frau selbst aussage, sich nicht daran erinnern zu können, was nach einer gemeinsamen Party mit mehreren Gästen in einem Hotel in Gera geschehen sei. Damit ist die angegriffene Verdachtsberichterstattung weiterhin untersagt.

2.

Der SPIEGEL hatte in einem auf der Titelseite angekündigten Artikel vom 10.06.2023 und parallel über das Online-Abonnement SPIEGEL+ über Vorwürfe verschiedener Frauen berichtet und hierbei den Verdacht erweckt, unser Mandant habe Frauen bei Konzerten der Gruppe „Rammstein“ mithilfe von K.O.-Tropfen/Drogen/Alkohol betäubt oder betäuben lassen, um ihm zu ermöglichen, sexuelle Handlungen an den Frauen vornehmen zu können. Die entsprechende Verdachtsberichterstattung war vom Landgericht Hamburg per einstweiliger Verfügung vom 14.07.2023 (Az. 324 O 229/23) untersagt worden. Nachdem der SPIEGEL Widerspruch eingelegt hatte, wurde die einstweilige Verfügung mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.08.2023 bestätigt.

Parallel zum Verfügungsverfahren haben wir für unseren Mandanten nunmehr Hauptsacheklage gegen den SPIEGEL beim Landgericht Hamburg eingereicht.

3.

Kurz nach Bekanntwerden der über die sozialen Netzwerke erhobenen Vorwürfe der Nordirin Shelby Lynn hatte die YouTuberin Kayla Shyx in einem YouTube-Video vom 05.06.2023 schwere Vorwürfe gegenüber unserem Mandanten erhoben. Die entsprechenden Aussagen waren ihr mittels einstweiliger Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 24.07.2023 (Az. 324 O 264/23) gerichtlich untersagt worden.

Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung legte die Anwaltskanzlei von Kayla Shyx ihr Mandat nieder. Seitens der neu mandatierten Kanzlei wurde angekündigt, dass man Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung einlegen werde. Da dies bislang nicht geschehen ist und zudem die einstweilige Verfügung nicht als endgültige Regelung anerkannt wurde, haben wir für unseren Mandanten auch in diesem Fall Hauptsacheklage gegen Kayla Shyx beim Landgericht Hamburg eingereicht.

4.

Ein weiteres Gerichtsverfahren wird vor dem Landgericht Frankfurt am Main unter dem Az. 2-03 O 306/23 geführt. Dort geht es um einen in der Süddeutschen Zeitung vom 02.06.2023 unter der Überschrift „Am Ende der Show“ veröffentlichten Artikel, der parallel auch auf www.sueddeutsche.de vom 01.06.2023 verbreitet wurde. Wir hatten für unseren Mandanten Teile des Artikels mit der Begründung angegriffen, dass dort der unzulässige Verdacht erweckt werde, unser Mandant habe an zwei Frauen sexuelle Handlungen vorgenommen, denen diese nicht zugestimmt hätten.

Dieser Verfügungsantrag wurde mit Urteil vom 06.09.2023 zurückgewiesen. Die nunmehr vorliegenden Entscheidungsgründe geben Rätsel auf. So ist nicht nachvollziehbar, wie das Gericht von einer zulässigen Verdachtsberichterstattung ausgehen kann, obwohl eine der beiden angeblich betroffenen Frauen in ihrer eidesstattlichen Versicherung ausdrücklich erklärt, dem Sex mit unserem Mandanten zugestimmt zu haben und die andere Frau erklärt, sich nicht daran erinnern zu können, zu welchen sexuellen Handlungen es gekommen sein soll. Wir werden demgemäß Berufung gegen das Urteil beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main einreichen.

(c) Schertz Bergmann, 19.10.2023

Cookie Consent mit Real Cookie Banner