Wenn junge Menschen zum ersten Mal mit der Berufswelt in Berührung kommen, kennen sie die hier herrschenden Regeln häufig noch nicht. Im Rahmen einer Ausbildung ist es daher durchaus möglich, dass sie ihren Pflichten nicht in angemessener Art und Weise nachkommen. Leider bemerken sie ihre Verfehlung häufig dann erst, wenn sie eine Abmahnung vom Arbeitgeber erhalten. Doch in welchen Fällen ist dies überhaupt möglich und wie sehen die eventuellen Folgen aus?
In erster Linie gilt immer: Eine Abmahnung ist lediglich eine Warnung, die jedoch mit eventuellen Folgen einhergehen kann. In der Regel erteilen Betriebe jemandem (ganz gleich, ob Azubi oder Angestellter) mehrere Abmahnungen, bevor schließlich die Kündigung droht. Wie viele Abmahnungen dies sind, ist in der Regel im Arbeitsvertrag abgefasst.
Grundsätzlich gibt die Abmahnung dem Azubi die Gelegenheit, sein Verhalten zu ändern und dies ist für gewöhnlich meist der einzige Grund, warum dieser eine solche erhält. Denn letzten Endes soll er zum Unternehmenserfolg beitragen und ihn nicht beeinträchtigen.
Innerhalb der Ausbildung gibt es unterschiedliche Gründe, die zu einer Abmahnung führen können. Doch werden sie grundlegend eigentlich immer dann eingesetzt, wenn der Azubi seinen Arbeitsvertrag verletzt hat. Im Klartext kann dies heißen:
- wenn er regelmäßig unpünktlich ist
- er unentschuldigt fehlt, sowohl im Betrieb als auch in der Berufsschule
- er bei Krankheit keine oder zu spät eine Krankmeldung einreicht
- er sich gegenüber seinen Kollegen und Vorgesetzten respektlos verhält
- er andere Mitarbeiter oder Kollegen mobbt
- er die Anweisungen seines Vorgesetzten nicht befolgt
- er immer wieder durch schlechte Leistungen auffällt
- er sein Berichtsheft nicht korrekt führt
Daneben gibt es noch weitere Gründe, weswegen der Auszubildende eine Abmahnung erhalten kann. Geht er zum Beispiel einer Nebenbeschäftigung nach, kann dies unter Umständen vertragswidrig im Ausbildungsbetrieb sein. Denn in vielen Ausbildungsverträgen gibt es einen Vermerk, dass Nebentätigkeiten während des Ausbildungszeitraums nicht nachgegangen werden darf. Der Arbeitgeber bezweckt hiermit eigentlich nur, dass sich der Auszubildende voll und ganz auf seine Ausbildung konzentriert, was durch eine Nebentätigkeit behindert werden könnte.
Eine weitere Frage im Rahmen der Abmahnungen besteht darin, welche Folgen diese für den Azubi haben kann. Eine Kündigung wird oftmals erst nach der zweiten oder dritten Abmahnung ausgesprochen. Doch sie ist durchaus möglich und rechtsgültig, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Hierfür muss der Auszubildende allerdings zwingend vorher mehrfach abgemahnt werden.
Um die Rechtswirksamkeit einer Kündigung festzustellen, unterscheidet man zusätzlich nach einschlägigen und nicht einschlägigen Abmahnungen. Die Bedeutung ist wie folgt:
- Einschlägige Abmahnungen: Hierbei wird der Auszubildende zweimal in Folge aufgrund desselben Vergehens abgemahnt (beispielsweise aufgrund mehrerer unentschuldigter Fehltage). Eine nach zwei einschlägig erteilten Abmahnungen folgende Kündigung ist gerechtfertigt und auch rechtswirksam.
- Nicht einschlägige Abmahnungen: Der Auszubildende wird infolge eines Verstoßes zum ersten Mal abgemahnt. Bei der zweiten Abmahnung liegt ein anderer Grund für die Erteilung vor. Wird als Nächstes eine Kündigung ausgesprochen, ist diese nicht rechtswirksam, da nicht immer derselbe Grund innerhalb der Abmahnung vorlag.
Zuletzt ist es außerdem wissenswert, dass eine Abmahnung ihre Gültigkeit verlieren kann. Erfüllt der Auszubildende beispielsweise nach der Erteilung der Abmahnung seine Pflichten wie vereinbart, wird die Abmahnung nach Ablauf einer festgelegten Zeit gegenstandslos. Der jeweilige Zeitraum hängt von der Schwere des Vergehens und dem jeweiligen Betrieb ab, der frei bestimmen kann, wie lange dieser andauert. Regulär lässt sich jedoch sagen, dass dieser meist nicht mehr Zeit umfasst als ein Jahr.
Wissenswert: Abmahnungen sind auch in mündlicher Form gültig, doch ist die schriftliche Abfassung für ein Unternehmen stets empfehlenswert. Somit wird die Nachvollziehbarkeit, sowie der Bestandteil der Abmahnung klar definiert. Zudem erhält der Auszubildende per schriftlicher Abmahnung die Aufforderung, sein Verhalten zu ändern. Gleichwohl besteht die Option, dass der Betrieb eventuelle Maßnahmen geltend machen kann, wenn der Auszubildende weiterhin gegen die Richtlinien verstößt.
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