Einen gefälschten Impfpass in einer Apotheke vorzeigen, um ein Impfzertifikat zu erhalten – ob dies auch vor Ende des Jahres 2021 strafbar war, wird zum Teil unterschiedlich beurteilt.
Der Straftatbestand des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279 des Strafgesetzbuchs, StGB) setzte damals voraus, dass ein solches Zeugnis zur Täuschung einer Behörde oder einer Versicherung eingesetzt wurde – die Vorlage in Apotheken war hiervon nicht erfasst. Einige Gerichte sprachen Angeklagte frei, weil nach ihrer Auffassung der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse abschließend in dieser Strafnorm geregelt sei und eine Strafbarkeit nach dem allgemeineren Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 276 StGB) deshalb ausscheide. Entsprechend hatte auch das Amtsgericht Stade einen Angeklagten mit Urteil vom 24. Januar 2022 freigesprochen.
Dieses Urteil hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Urteil vom 31. Mai 2022 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen (Az.: 1 Ss 6/22). Der Senat schloss sich einer bereits u.a. von den Oberlandesgerichten Hamburg und Stuttgart vertretenen Auffassung an: Der Tatbestand des § 279 StGB solle den Täter im Vergleich zur Urkundenfälschung nicht begünstigen und sperre deshalb eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung nicht. Wer einen gefälschten Impfpass in einer Apotheke vorgelegt hat, habe sich deshalb nach der damaligen Rechtslage wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht.
Das Amtsgericht muss jetzt näher feststellen, ob der vorgelegte Impfpass tatsächlich gefälscht war.
Diese Rechtsfrage stellte sich im Übrigen nur bei Taten vor dem 24. November 2021. Mit Wirkung ab diesem Tag hat der Gesetzgeber den Tatbestand des § 279 StGB erweitert; der Gebrauch gefälschter Impfpässe ist heute nach dieser Vorschrift strafbar.
Quelle: Oberlandesgericht Celle, Pressemitteilung vom 13. Juni 2022