Der Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat heute entschieden, dass die geplanten Fällarbeiten zur Herstellung einer Zuwegung vorerst nicht stattfinden dürfen.
Der Senat hat damit dem Eilantrag eines anerkannten Umweltverbandes gegen die vom Regierungspräsidium Kassel genehmigte Waldumwandlung entsprochen.
Nach der Planung der Vorhabenträgerin sollen zur Erschließung der bereits genehmigten 18 Windenergieanlagen die im Reinhardswald vorhandenen Forstwege über mehrere Kilometer grundhaft aus- oder neugebaut werden. Die Zuwegung soll durch die geplanten Baumaßnahmen eine Breite von insgesamt 5,50 Metern und einen mindestens 60 Zentimeter starken Unterbau erhalten, um den für die Errichtung der Windenergieanlagen erforderlichen Schwerlastverkehr aufnehmen zu können.
Hierfür versuchte die Vorhabenträgerin seit Juni 2022 vergeblich, den Kreisausschuss des Landkreises Kassel als zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zur Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung zu veranlassen. Einen im November 2022 von der Vorhabenträgerin bei der Bauaufsichtsbehörde eingereichten förmlichen Bauantrag gab die Behörde am 15. Dezember 2022 ohne Sachentscheidung an die Vorhabenträgerin zurück.
Der 9. Senat hat entschieden, dass für die geplanten Wegebaumaßnahmen im Reinhardswald eine gesonderte Baugenehmigung erforderlich ist. Bei einem zur Aufnahme von Schwerlastverkehr ausgebauten Forstweg handele es sich um eine bauliche Anlage im Sinne der Hessischen Bauordnung. Der Ausbau der Forstwege richte sich nicht nach straßen- und wegerechtlichen Bestimmungen, denn eine Widmung für den öffentlichen Verkehr liege nicht vor und sei ersichtlich nicht beabsichtigt. Für das Vorhaben greife keine in der Hessischen Bauordnung vorgesehene Freistellung von der Genehmigungspflicht. Ein schwerlastverkehrsfähiger Forstweg sei kein privater Weg auf Baugrundstücken und aufgrund seines hohen Ausbaugrades auch nicht mit üblichen forstbetrieblich genutzten Waldwegen vergleichbar.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Aktenzeichen: 9 B 247/22.T
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Pressemitteilung vom 10. Februar 2023