Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat soeben entschieden, dass die für den 9. Februar 2024 ab 08:00 Uhr geplante Versammlung „Hand in Hand für unser Land, Proteste der Landwirtschaft, Transportgewerbe, Handwerk, Bürger gegen die aktuelle Bundespolitik“ stattfinden darf.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 hatte der Schwalm-Eder-Kreis die oben genannte Versammlung, durch die eine Vielzahl von Auffahrten der Bundesautobahnen A7 und A49 im Schwalm-Eder-Kreis zeitweise blockiert werden sollen, verboten. Dagegen wehrten sich die Antragsteller und zugleich Anmelder der Versammlung mit einem gerichtlichen Eilantrag, dem das Verwaltungsgericht Kassel stattgab (6 L 209/24.KS).
Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel nunmehr bestätigt und die Beschwerde des Schwalm-Eder- Kreises zurückgewiesen.
Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel (6 L 209/24.KS) Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht habe insbesondere zu Recht darauf hingewiesen, dass den von der Versammlung ausgehenden Gefahren mit Beschränkungen begegnet werden könne, die die befürchteten Gefahren in der gebotenen Art und Weise eindämmen könnten. Auch die Antragsteller selbst trügen zur Gefahrenabwehr bei, indem sie Rettungsfahrzeugen freie Fahrt gewähren wollten.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Aktenzeichen: 8 B 271/24
(c) VGH Hessen, 08.02.2024