Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 22. März 2024 entschieden, dass mehrere Beschränkungen der für morgen geplanten Versammlung „Stopp den Krieg in Gazah Retten Rafah“ in Frankfurt am Main rechtswidrig sind.
Mit Verfügung vom 19. März 2024 hatte die Stadt Frankfurt am Main der Antragstellerin und zugleich Anmelderin der genannten Versammlung verschiedene Beschränkungen für den zwischen 13:30 und 19:00 Uhr in der Frankfurter Innenstadt geplanten Demonstrationszug mit Abschlusskundgebung auferlegt. Es wurde insbesondere untersagt, während der Versammlung zur Vernichtung Israels aufzurufen. Darüber hinaus wurden die Aussagen „Juden Kindermörder“ und „From the river to the sea“ sowohl in mündlicher als auch in schriftlicher Form in jeglicher Sprache untersagt. Dem gegen diese Beschränkungen gerichteten Eilantrag der Antragstellerin gab das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 21. März 2024 statt (5 L 973/24.F).
Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main nunmehr im Ergebnis bestätigt und die Beschwerde der Stadt Frankfurt am Main zurückgewiesen.
Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Verfügung der Stadt Frankfurt am Main hinsichtlich der streitgegenständlichen Auflagen als offensichtlich rechtswidrig erweise.
Soweit die Stadt Frankfurt am Main der Antragstellerin untersagt habe, zur Vernichtung Israels aufzurufen sowie „Juden Kindermörder“ zu skandieren, mangele es – ungeachtet der strafrechtlichen Würdigung dieser Parolen – an einer zu prognostizierenden unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Eine umfassende Würdigung der dem Senat zur Entscheidung unterbreiteten Sachlage lasse nicht den Schluss zu, dass die streitgegenständlichen Parolen mit einer hohen Wahrscheinlichkeit auf der morgigen Versammlung skandiert würden. Hierfür würden weder die Gefährdungsbeurteilung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main, noch die Äußerungen der Antragstellerin im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinreichende Anhaltspunkte bieten. Für den Fall, dass es entgegen dieser Prognose gleichwohl während der Versammlung zur Äußerung dieser oder anderer strafrechtlich relevanter Parolen kommen sollte, obliege es den zuständigen Behörden, aufgrund der situativen Beurteilung der Lage vor Ort die notwendigen und verhältnismäßigen Schritte zu unternehmen.
Hinsichtlich der Untersagung der Parole „From the river to the sea“ hat der Senat im Wesentlichen auf die entsprechenden Ausführungen in seinem heutigen Beschluss (8 B 560/24) Bezug genommen.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Aktenzeichen:8 B 565/24
(c) VGH Hessen, 22.03.2024