Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat soeben entschieden, dass die für diesen Sonntag, 29. September 2024, angezeigte Fahrrad-Demonstration zu dem Thema „Kein Ausbau der A 5 auf 10 Spuren“ nicht auf der Autobahn A 5 stattfinden darf.

Die vom Antragsteller aus Anlass der Ausbaupläne der A 5 angezeigte Fahrrad-Demonstration sollte am Sonntag in der Zeit von 14 bis 17 Uhr durch die Frankfurter Innenstadt zur Autobahnanschlussstelle Niederrad auf die A 5 in Richtung Kassel führen und diese am Westkreuz über die Autobahn A 648 wieder verlassen. Eine Abschlusskundgebung sollte in der Stadt erfolgen. Die Stadt Frankfurt am Main gab aufgrund von Sichereitsbedenken mit Bescheid vom 18. September 2024 eine andere Route vor, nach der das Befahren der A 5 untersagt ist. Stattdessen dürfe die Fahrrad-Demonstration die A 648 aus der Innenstadt bis zum Frankfurter Westkreuz befahren und dort in unmittelbarer Nähe zur A 5 unter einer Überführung auf der A 648 eine Zwischenkundgebung abhalten.

Der Antragsteller ersuchte gegen diese Beschränkung um Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Dieses hat dem Eilantrag mit Beschluss vom 24. September 2024 stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Stadt Frankfurt am Main hatte nunmehr Erfolg.

Der für das Versammlungsrecht zuständige 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main aufgehoben und den Eilrechtsschutzantrag abgelehnt. Die Stadt Frankfurt am Main habe im Rahmen der getroffenen Gefahrenprognose ausreichend belegt, dass die Durchführung der Versammlung auf der angezeigten Route über die A 5 eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit begründe. Der Streckenabschnitt, auf dem der Antragsteller die Fahrrad-Demonstration angezeigt habe, gehöre zu den am stärksten befahrenen Autobahnen in Deutschland und Europa. Zusätzlich betreffe der geplante Zeitpunkt für das Befahren der A 5 am Nachmittag eine eher verkehrsstarke Zeit durch Freizeit-, Pendel- und Reiseverkehr. Eine Sperrung der A 5 wegen der Durchführung der Versammlung bringe die Gefahr von Auffahrunfällen mit sich, welche auf Autobahnen aufgrund der dort gefahrenen Geschwindigkeiten und zu erwartender Staus auf Umleitungsstrecken nochmals erhöht sei. Weder verkehrsleitende Maßnahmen noch eine frühzeitige Ankündigung solcher Maßnahmen könnten das Unfallrisiko entscheidend reduzieren. Die Stadt Frankfurt am Main habe schließlich die Versammlungsfreiheit des Antragstellers mit den Rechten der Verkehrsteilnehmer ermessensfehlerfrei abgewogen. Es komme zwar eine Nutzung von Autobahnen für eine Versammlung ausnahmsweise in Betracht und es bestehe hier ein enger Bezug zwischen der A 5 und dem Versammlungsthema. Dennoch habe die Stadt angesichts der massiven Gefahren und Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer bei einer Nutzung der A 5 den Sicherheits- und Verkehrsbelangen zutreffend den Vorzug gegeben.

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.

Aktenzeichen: 8 B 1843/24

(c) VGH Hessen, 27.09.2024

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