Der Bürgerentscheid über die Abwahl des Bürgermeisters der Gemeinde Hirzenhain im Jahr 2017 war rechtswidrig. Finanzielle Ausgleichsansprüche für den Kläger ergeben sich hieraus im vorliegenden Verfahren allerdings nicht. Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom heutigen Tage entschieden.

Nach seiner Abwahl als Bürgermeister der Gemeinde Hirzenhain hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben, mit dem Ziel festzustellen, dass die Abwahlentscheidung rechtswidrig gewesen sei. Darüber hinaus hat der Kläger u.a. beantragt, ihn wieder in das Amt des Bürgermeisters einzuführen und ihn so zu stellen, als sei er nicht aus dem Amt geschieden. Das Verwaltungsgericht Gießen hat der Klage teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Bürgerentscheid über die Abwahl des Klägers als Bürgermeister rechtswidrig war. Die darüberhinausgehenden Klageanträge hat das Verwaltungsgericht Gießen demgegenüber abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung haben sowohl der Kläger als auch die beklagte Gemeinde den Hessischen Verwaltungsgerichtshof angerufen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen bestätigt.

Zur Begründung hat der zuständige 8. Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler nicht vorlägen. Ein Verfahrensfehler ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger keine finanziellen Ausgleichsansprüche gegen die Gemeinde zugesprochen habe. Da der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren keine konkreten Schadenersatzzahlungen beantragt habe, habe das Verwaltungsgericht Gießen zu Recht nicht über entsprechende Ansprüche des Klägers entschieden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof könne den Streitfall nur im gleichen Umfang prüfen wie das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht.

Auch das Vorgehen der beklagten Gemeinde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen bleibe ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Gießen habe zu Recht festgestellt, dass der Bürgerentscheid über die Abwahl des Klägers rechtswidrig gewesen sei. Insbesondere sei im Rahmen der Formulierung des Bürgerentscheids gegen das Gebot der Sachlichkeit verstoßen worden. Es komme bei einem Bürgerentscheid auch nicht darauf an, ob sich dieser Verstoß möglicherweise auf das Ergebnis ausgewirkt haben könnte.

Die Revision gegen das Urteil hat der Senat nicht zugelassen. Hiergegen können die Beteiligten Beschwerde einlegen.

Aktenzeichen: 8 A 616/18

(c) VGH Kassel, 02.08.2023

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