Der 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschlüssen vom
gestrigen Tage die Anträge der Gemeinde Gründau und eines anerkannten
Umweltverbandes auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die
Genehmigung weiterer Windenergieanlagen im Constantia Forst abgelehnt. Die
Beschwerden des Landes Hessen und der Vorhabenträgerin gegen anderslautende
Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2020
(Aktenzeichen 8 L 3670/19.F und 8 L 891/20.F) waren damit erfolgreich.
Das Regierungspräsidium Darmstadt hatte der Vorhabenträgerin mit Bescheid vom 30.
Oktober 2019 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum
Betrieb von fünf Windenergieanlagen vom Typ Vestas V 150-5.6 MW mit einer
Gesamthöhe von 241 m (Nabenhöhe 166 m und Rotordurchmesser 150 m) sowie einer
Nennleistung von jeweils 5,6 Megawatt auf dem Gebiet der Gemeinde Gründau im
Bereich Hammelsberg erteilt.
Auf Antrag der Gemeinde Gründau und des Umweltverbandes hatte das
Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Genehmigung mit
der Begründung wiederhergestellt, das Regierungspräsidium habe es versäumt, das von
der Gemeinde versagte Einvernehmen zu ersetzen.
Der Senat hat entschieden, dass eine wirksame Ersetzung des gemeindlichen
Einvernehmens jedenfalls im weiteren gerichtlichen Verfahren erfolgt sei. Die
immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstoße auch nicht gegen Vorschriften des
Wasserrechts und zum Artenschutz, gegen das Bauordnungsrecht sowie gegen
planerische Vorgaben zur Raumordnung.
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, die dem Genehmigungsbescheid beigefügten
und im gerichtlichen Verfahren nachgebesserten Nebenbestimmungen seien geeignet,
auch während der Bauphase einen wirksamen Grundwasserschutz im Hinblick auf das
im Bereich von drei Anlagenstandorten geplante Wasserschutzgebiet Gettenbachtal zu
gewährleisten. Die von der Vorhabenträgerin vorgesehenen Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen seien zum Schutz der Waldschnepfe, der Haselmaus und des
Kranichs geeignet. Fortpflanzungsstätten des Mäusebussards und des Schwarzstorchs
seien im Umkreis von 1.000 Metern um die Anlagenstandorte nicht mehr vorhanden. Zur
Vermeidung betriebsbedingter Tötungen der im Wald angetroffenen Fledermausarten
seien ein wirksamer Abschaltalgorithmus und ein Höhenmonitoring angeordnet worden.
Der Ausbreitung von Waldbränden werde durch eine ausreichende
Löschwasserbevorratung und ein durch das Gefahrenabwehrzentrum des Main-Kinzig-
Kreises geprüftes Einsatzkonzept für die gemeindlichen Feuerwehren begegnet. Seit der
Bekanntmachung der Genehmigung der ersten Änderung des sachlichen Teilplans
erneuerbare Energien 2019 zu dem Regionalplan Südhessen/Regionaler
Flächennutzungsplan 2010 würden nunmehr alle Standorte der geplanten
Windenergieanlagen von einem Vorranggebiet zur Nutzung der Windenergie mit
Ausschlusswirkung umfasst.
Die Beschlüsse sind im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Aktenzeichen: 9 B 1347/20 und 9 B 1348/20
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Pressemitteilung vom 11. März 2022