Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Beschwerde der Veranstalterin einer am 14. Mai 2023 auf der A8 bei Augsburg geplanten Fahrraddemonstration zurückgewiesen und damit – wie bereits zuvor das Verwaltungsgericht Augsburg – die Verlegung der Versammlung auf eine Alternativroute abseits der Autobahn durch die Versammlungsbehörde der Stadt Augsburg bestätigt.
Zur Begründung führte der BayVGH aus, dass die Gefahrenprognose der Stadt Augsburg rechtlich nicht zu beanstanden sei. Deren Annahme, dass es aufgrund der für die Durchführung der Versammlung erforderlichenVollsperrung der A8 in beide Fahrtrichtungen zu massiven Staubildungen und Verkehrsstörungen und dadurch zu erheblichen Gefahren für Leib und Leben sowie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs kommen werde, sei plausibel und nachvollziehbar. Es sei zu erwarten, dass von der mindestens zweistündigen Vollsperrung eine sehr große Zahl von Verkehrsteilnehmern betroffen wäre. Die Behörde habe nachvollziehbar dargelegt, dass es an leistungsfähigen Ausweichstrecken fehle. Auch die Annahme, der Rettungsverkehr, insbesondere zur Universitätsklinik Augsburg, würde erheblich beeinträchtigt, sei nachvollziehbar. Der Eingriff in die Versammlungsfreiheit der Antragstellerin erweise sich daher als gerechtfertigt.
Soweit sich die Antragstellerin auf einen Beschluss des BayVGH vom 25. März 2023 zu einer Versammlung auf der A9 in München berufe, seien die beiden Einzelfälle wegen der besonderen Lage am Autobahnende der A9, der dort ohnehin geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h sowie dem Bestehen leistungsfähiger Ausweichstrecken in München nicht miteinander vergleichbar.
Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es kein Rechtsmittel.
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Pressemitteilung vom 12. Mai 2023