Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Eilverfahren eine von der Landeshauptstadt München ausgesprochene Versammlungsbeschränkung hinsichtlich der Parole „From the river to the sea“ als voraussichtlich rechtmäßig erachtet und die Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen.
Die Versammlung soll am morgigen Samstag, dem 10. August 2024, ab 16 Uhr auf dem Karlsplatz (Stachus) beginnen und anschließend durch die Münchener Max-Vorstadt bis zum Siegestor führen. Als Kundgabemittel wurden u.a. Plakate angekündigt, die mit der Parole „From the river to the sea […]“ beschrieben sind. Die Landeshauptstadt untersagte daraufhin mit Bescheid vom 6. August 2024 die Verwendung der Parole in deutscher oder anderer Sprache in jeglicher Form, da ansonsten ein erkennbarer Bezug zur HAMAS vorliege. Der Anmelder habe bekannte Verbindungen zu einer Bewegung, die sich positiv zur HAMAS und zu dem Angriff auf Israel am 7. Oktober 2023 positioniert habe, und nach
den Erfahrungen aus früheren Versammlungen sei eine sozialadäquate Verwendung der Parole nicht sichergestellt. Den dagegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 8. August 2024 ab.
Die Beschwerde des Anmelders hat der BayVGH heute zurückgewiesen. Nach den vom BayVGH schon in seiner Entscheidung vom 26. Juni 2024 zu einer Versammlung vom 1. Juli 2024 aufgezeigten Maßstäben hänge es von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere vom Vorliegen eines erkennbaren Bezugs zur HAMAS oder zu anderen verbotenen Vereinigungen ab, ob die Verwendung der Parole einen Straftatbestand erfülle. Die Landeshauptstadt habe im Rahmen ihrer Gefahrenprognose konkrete Anhaltspunkte dafür darlegen können, dass der Anmelder einer pro-palästinensischen Bewegung zuzurechnen sei, die wiederum einen konkreten Bezug zur HAMAS habe. Damit sei die Annahme gerechtfertigt, dass bei der für den 10. August 2024 angezeigten Versammlung eine konkrete Gefahr einer verbotenen Verwendung der Parole bestehe. Die Untersagung der Parole bei der Versammlung sei damit aller Voraussicht nach in diesem Fall rechtmäßig.
Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar.
(BayVGH, B.v. 9. August 2024, Az. 10 CS 24.1382)
(c) BayVGH, 09.08.2024