Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Urteil vom heutigen Tag die Verordnungen zur Tötung von Fischottern in Bayern für unwirksam erklärt.
Die vom Gericht mitgeteilten Leitsätze:
1. Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten des § 44 BNatSchG werden nach dem Regelungsregime des § 45 Abs. 7 BNatSchG einerseits im Wege der Einzel- fallausnahme und andererseits im Wege allgemeiner Ausnahmen durch Verordnun- gen ermöglicht.
2. Mit diesem Ausnahmeregime des § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht zu vereinbaren ist eine Regelung, die – wie § 3 Abs. 4 Satz 3 AAV in der seit 1. Mai 2023 geltenden Fassung – die Frage der Höchstzahl ausnahmsweise zulässiger Tötungen von Exemplaren einer streng geschützten Art wie des Fischotters als einen zentralen As- pekt der quantitativen Reichweite einer Ausnahmeregelung nicht selbst regelt, sondern lediglich die Bekanntgabe einer abstrakt generellen Höchstzahl vorsieht, die ihrerseits weder in Verordnungsform erfolgt noch eine Einzelfallregelung darstellt.
Gegen das Urteil kann der Freistaat Bayern innerhalb von einem Monat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen.
(c) VGH Bayern, 30.04.2024