Mit Urteil vom 18. Juni 2024 hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass der Forschungsreaktor in Garching bei München (Hochflussneutronenquelle München – FRM II) von der Technische Universität München (TUM) weiterhin mit hoch angereichertem Uran betrieben werden darf. Der BayVGH wies damit eine Klage des Bund Naturschutz Bayern ab, deren Ziel es war, den Freistaat Bayern (Beklagter) zu verpflichten, den Weiterbetrieb atomaufsichtlich zu untersagen, die Unwirksamkeit der Betriebsgenehmigung vom 2. Mai 2003 festzustellen bzw. hilfsweise diese zu widerrufen.

Der Kläger berief sich im Wesentlichen darauf, dass in der Genehmigung eine Frist bis 31. Dezember 2010 für die Umrüstung auf Brennelemente mit einem niedrigeren Anreicherungsgrad an Uran-235 gesetzt worden sei.Ein Betrieb bzw. dessen Wiederaufnahme mit hoch angereichertem Uran sei daher seit 1. Januar 2011 nicht mehr zulässig.

Dem ist der BayVGH nicht gefolgt. Nach Auffassung des Gerichts ist in der Fristbestimmung weder eine Befristung noch eine inhaltliche Einschränkung der Betriebsgenehmigung als solche zu sehen. Vielmehr liege darin nur eine Auflage. Die TUM sei als Betreiberin verpflichtet worden, im internationalen Verbund Brennelemente mit einem niedrigeren Anreicherungsgrad entwickeln zu lassen und den Reaktor nach erfolgreichem Abschluss der Entwicklungsarbeiten umzurüsten. Es handle sich um eine zum Genehmigungsinhalt hinzutretende Pflicht, die die Erlaubnis zum Einsatz der im Genehmigungsbescheid genau bezeichneten Brennelemente unberührt lasse. Dafür spreche vor allem, dass der TUM aufgegeben worden sei, vor der Umrüstung zunächst ein Änderungsgenehmigungsverfahren einzuleiten. 

Die zugrundeliegende Prognose aus dem Jahr 2003, wonach ein alternativer Brennstoff mit einem niedrigeren Anreichungsgrad nach dem internationalen Forschungs- und Entwicklungsstand bis Ende 2010 verfügbar sei,habe sich allerdings aufgrund unvorhergesehener technischer Schwierigkeiten nicht erfüllt. Die Pflicht zur Umrüstung auf niedriger angereichertes Uran bestehe zwar fort, mangels geeigneter Brennelemente sei es aber unmöglich gewesen, die konkrete Umrüstungsfrist einzuhalten. Die Fristbestimmung sei daher unwirksam geworden. Die Wirksamkeit der Genehmigung bleibe davon unberührt. Dem Umrüstungszeitpunkt, der letztlich auf einer politischen Entscheidung beruht habe und nicht auf rechtlichen Vorgaben, komme keine sowesentliche Bedeutung zu, dass durch die Nichteinhaltung die gesamte Betriebsgenehmigung nichtig geworden wäre. Nachdem die TUM ihren Verpflichtungen im Übrigen nachgekommen sei und auch keine Genehmigungsvoraussetzungen weggefallen seien, komme auch kein Widerruf in Betracht.

Gegen das Urteil kann der Kläger innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

(BayVGH, U.v. 18. Juni 2024, Az. 22 A 20.40009).

(c) BayVGH, 25.09.2024

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