
Unternehmen und Soloselbstständige müssen Förderungen aus der bayerischen Corona Soforthilfe von Frühjahr 2020 zurückzahlen, wenn sich nachträglich herausgestellt hat, dass tatsächlich kein pandemiebedingter Liquiditätsengpass eingetreten ist. Denn ein solcher Engpass war Förderzweck und damit Voraussetzung für die Gewährung. Dies ergibt sich aus den maßgeblichen Förderrichtlinien, die der bayerischen Corona Soforthilfe zugrunde lagen. Nach diesen Förderrichtlinien können für die Feststellung eines Liquiditätsengpasses nur der Sach- und Finanzaufwand, aber nicht die Personalkosten berücksichtigt werden.
Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichthofs (BayVGH) mit einem nun bekanntgegebenen Beschluss vom 27. März 2025 entschieden. Dem Kläger, einem Friseur, wurden auf seinen Antrag im Frühjahr 2020 insgesamt 9.000 Euro Corona Soforthilfe ausgezahlt. Nachdem sich später herausstellte, dass beim Kläger entgegen des Förderzwecks kein Liquiditätsengpass eingetreten war, forderte die Regierung von Mittelfranken das Geld vom Kläger zurück. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Ansbach ab.
Der BayVGH bestätigte nun diese Entscheidung: Die damalige Gewährung von Corona Soforthilfen erfolgte zweckgebunden und ausschließlich für die Bewältigung existenzbedrohender wirtschaftlicher Schwierigkeiten infolge von durch die Corona-Pandemie bedingten Liquiditätsengpässen. Ein solcher Engpass lag vor, wenn die geschäftlichen Einnahmen pandemiebedingt voraussichtlich nicht ausreichten, um in den folgenden drei Monaten den Sach- und Finanzaufwand zu decken. Dass auch Personalkosten erfasst sein sollten, sei den maßgeblichen Förderrichtlinien nicht zu entnehmen. Es habe im Zeitpunkt der Behördenentscheidung auch keine davon abweichende Förderpraxis gegeben. Die Regierung von Mittelfranken habe von Anfang an Personalkosten nicht berücksichtigt. Sollten einzelne Anträge, die Personalkosten auswiesen, bewilligt worden sein, führe dies nicht zu einer anspruchsbegründenden Verwaltungspraxis. Nichts Anderes ergebe sich aus dem Förderzweck: Durch eine Sicherung der Existenz von Betrieben würden auch Arbeitsplätze erhalten werden. Hinsichtlich der Personalkosten (d.h. der Gehälter sowie Sozialversicherungsbeiträge) habe der Arbeitgeber, sofern möglich, Kurzarbeit anmelden müssen, wenn das Personal nicht beschäftigt werden konnte.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(BayVGH, Beschluss vom 27. März 2025, Az. 21 ZB 24.514)
VGH Bayern, 02.04.2025