Der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2024 die beklagte Stadt Heidelberg verurteilt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats über eine Änderung der Verordnung der Stadt Heidelberg über die Verlängerung der Sperrzeit in der Altstadt vom 24. Juli 2018 in Gestalt der Änderungsverordnung vom 17. Oktober 2019 zu entscheiden.

Im Mai 2018 hatte der VGH die Heidelberger Sperrzeitverordnung – welche Sperrzeiten von Montag bis Donnerstag ab 2:00 Uhr und in den Nächten zum Freitag bis Sonntag ab 4:00 Uhr vorsah – wegen Verstoßes gegen elementare Interessen der Anwohner für unwirksam erklärt und die Stadt Heidelberg auf ihre Verpflichtung hingewiesen, sich um eine deutliche Verbesserung der Lärmsituation für die Anwohner zu bemühen. Mit Erlass der Sperrzeitverordnung vom 24. Juli 2018 setzte der Gemeinderat die Sperrzeiten in den Nächten zum Montag bis Donnerstag auf 1:00 Uhr, in der Nacht zum Freitag auf 3:00 Uhr und in den Nächten zum Samstag und zum Sonntag auf 4:00 Uhr fest. Daneben beschloss er ein Paket flankierender Maßnahmen zur Lärmprävention. Mit Änderungsverordnung vom 17. Oktober 2019 wurde die Sperrzeit in der Nacht zum Freitag – wie bereits für die übrigen Werktage – auf 1:00 Uhr und in den Nächten zu gesetzlichen Feiertagen auf 4:00 Uhr festgesetzt.

Die Kläger, die in der Heidelberger Altstadt wohnen, halten dies nicht für ausrei chend und haben Normänderungsklage erhoben. Sie machen geltend, die zulässigen Lärmgrenzwerte würden durch den nächtlichen Betrieb der Gaststätten weit überschritten. Die beschlossenen begleitenden Maßnahmen hätten keine Besserung gebracht. Mit Urteil vom 31. Juli 2019 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Stadt Heidelberg verurteilt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über eine Änderung der Sperrzeitverordnung vom 24. Juli 2018 zu entscheiden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts haben die Kläger einen Anspruch darauf, dass die Stadt Heidelberg die Sperrzeitverordnung ändert und die Sperrzeiten auf 0:00 Uhr an Wochentagen und auf 2:30 Uhr am Wochenende sowie in den Nächten zu gesetzlichen Feiertagen in Baden-Württemberg festsetzt.

Gegen das Urteil haben beide Seiten die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Nachdem in einem ersten Termin vor dem VGH am 29. Juli 2020 Vergleichsbemühungen gescheitert waren und das Verfahren während der Corona-Pandemie nicht sinnvoll weiterbetrieben werden konnte, hat der 6. Senat nach Auslaufen der coronabedingten Einschränkungen des Gaststättenbetriebs mit Beschluss vom 2. März 2023 zu der Frage, welchen Geräuschimmissionen die Kläger in den Nachtstunden typischerweise ausgesetzt sind, die auf sich in der Heidelberger Altstadt aufhaltende Gaststättenbesucher zurückzuführen sind, Beweis erhoben durch Einholung eines schalltechnischen Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige wurde in der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2024 zur Erläuterung seines Gutachtens angehört. Der 6. Senat hat die Stadt Heidelberg unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verurteilt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats über eine Änderung der Verordnung der Stadt Heidelberg über die Verlängerung der Sperrzeit in der Altstadt vom 24. Juli 2018 in Gestalt der Änderungsverordnung vom 17. Oktober 2019 zu entscheiden. Im Übrigen hat er die Klagen abgewiesen und die Berufungen zurückgewiesen.

Der VGH hat heute den Beteiligten den Tenor des ergangenen Urteils mitgeteilt.

Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom VGH nicht zugelassen.

Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben (Az. 6 S 2828/19).

(c) VGH Baden-Württemberg, 30.10.2024

Cookie Consent mit Real Cookie Banner