Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in seinem nach der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2024 ergangenen Urteil das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf tierschutzrechtliches Einschreiten gegen einen Putenmastbetrieb im Landkreis Schwäbisch Hall unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Im Übrigen wies er die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurück.
Der Kläger ist ein nach dem (Landes-)Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) anerkannter Tierschutzverein. Er begehrt die Verpflichtung des beklagten Landes, dem beigeladenen Geflügelhof auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes seine Putenhaltung zu untersagen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.
Der 6. Senat des VGH hat nach Zulassung der Berufung mit – rechtskräftig gewordenem – Zwischenurteil vom 3. November 2021 die Zulässigkeit der Klage bejaht (vgl. Pressemitteilung vom 23. November 2021). In der Folge hat er durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben zu den Haltungsbedingungen in der Putenhaltung der Beigeladenen. Gestern hat er zur Begründetheit mündlich verhandelt und den gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens angehört. Der 6. Senat hat den vom Kläger vorrangig geltend gemachten Anspruch auf Untersagung der Putenhaltung verneint und das beklagte Land auf den Hilfsantrag des Klägers verpflichtet, über dessen Antrag auf tierschutzrechtliches Einschreiten gegen den Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Der VGH hat heute den Beteiligten den Tenor des ergangenen Urteils mitgeteilt. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
(c) VGH Baden-Württemberg, 08.03.2024