Der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat im Nachgang zur gestrigen mündlichen Verhandlung heute in öffentlicher Sitzung das Urteil verkündet und den Bebauungsplan „Am Baggersee“ der Gemeinde Kirchentellinsfurt (und die dazu erlassenen örtlichen Bauvorschriften) für unwirksam erklärt.

Der Antragsteller – ein Fischereiverein -, der Eigentümer nahezu aller im Plangebiet gelegener Grundstücke ist, stellte am 28. April 2023 beim VGH einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Am Baggersee“ der Gemeinde Kirchentellinsfurt vom 22. November 2018. Der Bebauungsplan sieht verschiedene Sondergebiete, darunter eines mit der Zweckbestimmung „Wakeboard-Anlage mit Nebenanlagen und Freizeiteinrichtungen“, Parkflächen sowie zahlreiche Beschränkungen für den See und Uferbereich vor. Mit seinem Antrag wandte sich der Antragsteller insbesondere gegen die nunmehr auf seinen Grundstücken, vor allem auf dem „Epplesee“ selbst, vorgesehenen Nutzungen und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt und sein Fischereirecht. Da sich der Bebauungsplan ohne seine Mitwirkung nicht in absehbarer Zeit umsetzen lasse, sei er schon nicht erforderlich. Dies sei spätestens im Zeitpunkt der Bekanntmachung am 5. Mai 2022 klargeworden. Darüber hinaus verstoße der Bebauungsplan gegen den Regionalplan, das Wasser- und Naturschutzrecht. Seine Festsetzungen seien auch nicht bestimmt genug. Außerdem seien der Gemeinde Verfahrensfehler unterlaufen.

Die mündliche Verhandlung vor dem 8. Senat des VGH fand gestern am 10. April 2025 statt. Mit heute in öffentlicher Sitzung verkündetem Urteil hat der Senat der Klage stattgegeben und den Bebauungsplan „Am Baggersee“ für unwirksam erklärt.

Der Senat begründet seine Entscheidung damit, dass der Bebauungsplan schon zum Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses vom 22. November 2018 städtebaulich nicht erforderlich gewesen sei. Denn er sehe für den Baggersee ein Zonierungskonzept vor, für das es weitgehend an einer Rechtsgrundlage im Baugesetzbuch fehle. In einem Bebauungsplan könnten weder die Ausübung des Gemeingebrauchs an einem oberirdischen Gewässer oder das Verhalten am Uferbereich noch das Betreten der freien Natur und Landschaft sowie des Waldes geregelt, beschränkt oder verboten werden.

Hinzukomme, dass insbesondere die in den Sondergebieten für die Wakeboard-Anlage zugelassenen baulichen Nutzungen im Landschaftsschutzgebiet „Mittleres Neckartal“ nicht erlaubt seien und für sie aller Voraussicht nach auch keine Befreiung erteilt werden könne.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Dagegen können die Beteiligten binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben (8 S 756/23).

VGH Baden-Württemberg, 11.04.2025

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