
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit heute bekannt gegebenem Beschluss vom 22.04.2025 einen Eilantrag eines Umweltverbands gegen eine Genehmigung des Landratsamts Konstanz für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen (jeweils mit einer Nennleistung von 6,8 MW, einer Nabenhöhe von 164 m und einem Rotordurchmesser von 163 m) abgelehnt.
Mit einem Eilantrag und einer Klage hat sich ein Umweltverband am 20.01.2025 gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt drei Windenergieanlagen auf Watterdinger Gemarkung (sog. Windpark „Brand“) vom Dezember 2024 gewandt. Er rügte vor allem Defizite bei der Abwägung, die naturschutzrechtlich mit Blick auf die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds und landeswaldrechtlich mit Blick auf die dauerhafte Inanspruchnahme von Wald erforderlich sei.
Der 14. Senat des VGH hat den Eilantrag abgelehnt und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Die behördlicherseits vorgenommene Abwägung sei nicht zu beanstanden. Überzeugend sei von einem wertigen Landschaftsbild ausgegangen worden, das durch die Windenergieanlagen vor allem mit Blick auf deren gute Sichtbarkeit in nicht nur unerheblicher Weise beeinträchtigt werde. Zutreffend sei das gesetzgeberisch in § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zum Ausdruck gebrachte öffentliche Interesse an der regenerativen Stromerzeugung aber nicht geringer gewichtet worden. Soweit der Umweltverband dieses öffentliche Interesse unter Verweis auf regenerativen Ertragseinbußen zu entkräften suche, dringe er nicht durch. Zwar seien derartige Einwände, die auf eine angeblich mangelnde Windhöffigkeit oder artenschutzrechtlich erforderliche Abschaltvorgaben abzielten, nicht von vornherein unbeachtlich, weil die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien durch § 2 EEG nicht per se, sondern nur wegen ihres Beitrags zur treibhausgasneutralen Energieversorgung privilegiert würden. Allerdings diene jede auf den weiteren Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien gerichtete Maßnahme dem Schutz des Klimas. Ferner lägen der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen private Investitionsentscheidungen zu Grunde, die sich auch am öffentlichen Förderregime orientierten und insoweit Gewähr für einen relevanten Beitrag zur klimaneutralen Energieversorgung böten. Deshalb könne das Gewicht von § 2 EEG nur durch offensichtliche Fehlplanungen relativiert werden. Anhaltspunkte für eine solche bestünden nicht. Die Abschaltzeiten fielen für den Ertrag der Windenergieanlagen nicht besonders ins Gewicht, weil sie lediglich den Tagesbetrieb im Sommer beträfen. Ferner sei das Landratsamt auf Grundlage des Windatlasses Baden-Württemberg von einer ausreichenden Windhöffigkeit ausgegangen. Insoweit habe der Umweltverband keine durchgreifenden Fehler dargetan. Für die waldrechtlich erforderliche Abwägung gelte im Kern nichts anderes.
Der im Eilverfahren ergangene Beschluss des VGH ist unanfechtbar (14 S 125/25).
Hinweis: Über die Klage ist noch nicht entschieden. Der Senat beabsichtigt, noch in diesem Jahr im Klageverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
VGH Baden-Württemberg, 24.04.2025