Der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2023 der Berufung der Universität Heidelberg stattgegeben. Er hat die auf Informationserteilung nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) gerichtete Klage auch insoweit abgewiesen, als der Kläger die Namhaftmachung der im Bestellungsverfahren des Präsidenten zum Bundesverfassungsgerichts zum Honorarprofessor beauftragten Gutachter begehrt hat. Die Anschlussberufung, mit welcher der Kläger die Herausgabe der Gutachten selbst erreichen wollte, hat der 10. Senat als unzulässig angesehen und verworfen.
Das Verwaltungsgerichts Karlsruhe hatte die Universität Heidelberg mit Urteil vom 18. Januar 2022 – 11 K 1571/20 – dazu verpflichtet, dem Kläger die Namen derjenigen Gutachter mitzuteilen, die in dem Verfahren zu der bereits 2018 erfolgten Bestellung des jetzigen Bundesverfassungsgerichtspräsidenten Prof. Dr. Harbarth zum Honorarprofessor ein Gutachten erstattet haben; die weitergehende Klage auf Verpflichtung zur Herausgabe der betreffenden Gutachten hatte das Verwaltungsgericht abwiesen (siehe hierzu die Pressemitteilungen des VGH vom 27. April 2022 und des VG Karlsruhe vom 8. Februar 2022).
Der VGH hat heute den Beteiligten den Tenor des ergangenen Urteils mitgeteilt. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Hinweis: Der VGH wird eine gesonderte Pressemitteilung zu den Urteilsgründen, die voraussichtlich erst in mehreren Wochen vorliegen werden, veröffentlichen. Derzeit können keine weiteren Angaben zum Inhalt des Urteils gemacht werden, da die Urteilsgründe noch nicht vorliegen. Auch nähere Angaben zum Zeitpunkt, in dem die Urteilsgründe vorliegen werden, sind nicht möglich.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der 10. Senat nicht zugelassen. Der Kläger kann binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben (Az. 10 S 314/23).
(c) VGH Baden-Württemberg, 26.10.2023