Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit einem den Verfahrensbeteiligten zu-gestellten Urteil vom 13. Juli 2022 den Normenkontrollantrag eines Freiburger Bürgers, der Mitglied des Gemeinderats ist, gegen die Satzung der Stadt Freiburg im Breisgau über die Erhebung von Bewohnerparkgebühren (Bewohneparkgebührensatzung) vom 14. Dezember 2021 abgewiesen.
Mit dieser Satzung wurde die Gebühr für die Ausstellung von Bewohnerpark-ausweisen von vormals 30,– EUR jährlich auf eine Gebühr angehoben, die sich gestaffelt nach der Länge der Fahrzeuge auf 240,- EUR bzw. 360,- EUR oder 480,- EUR im Jahr beläuft. Die Satzung sieht darüber hinaus Gebührenermäßigungen und -befreiungen für Schwerbehinderte sowie für Personen vor, die Sozialleistungen beziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Urteil entschieden, dass die Bewohnerparkgebührensatzung formell und materiell rechtmäßig sei, und hat damit seine schon im Eilverfahren geäußerte Rechtsauffassung bestätigt (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.06.2022).
Mit der Bewohnerparkgebühr werde neben der (teilweisen) Kostendeckung erkennbar der legitime Zweck verfolgt, den besonderen Vorteil auszugleichen, der den Bewohnern hierdurch geboten werde, nämlich den öffentlichen Parkraum unter Befreiung von der Pflicht zur Zahlung allgemeiner Parkgebühren und der Einhaltung von Parkzeitbegrenzungen zu nutzen. Daneben verfolge die Gebührenregelung mit Blick auf das staatliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG und zum Schutz von Grundrechten vor den Gefahren des Klimawandels in zu-lässiger Weise und für den Gebührenschuldner ersichtlich den Lenkungszweck, den Kfz-Verkehr im innerstädtischen Bereich zu reduzieren und dadurch eine Reduktion von Treibhausgasen zu bewirken.
Die Gebührenbemessung nach § 4 Abs. 1 bis 3 der Bewohnerparkgebührensatzung verstoße nicht gegen das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Insoweit komme es nicht da-rauf an, mit welcher Steigerungsrate die Gebühr im Vergleich zur Vorgängerregelung erhöht worden sei. Maßgeblich sei vielmehr allein, dass die nach dem geltenden Recht festgesetzte Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu dem mit ihr abgegoltenen Vorteil stehe.
Für die Beurteilung, ob ein Missverhältnis zwischen Gebühr und Leistung gegeben sei, böten die Mietkosten für einen Dauerstellplatz im Parkhaus greifbare Anhaltspunkte. Zwar sei zu berücksichtigen, dass den Kunden in Parkhäusern ein bestimmter, ggf. auch überdachter und überwachter Stellplatz zugewiesen sei, den ein Bewohnerparkausweis nicht vermittele. Auch befreie die Bewohnerparkgebühr lediglich von der Pflicht zur Entrichtung von Parkgebühren, sie schütze den Inhaber jedoch nicht vor notwendigen Abschleppmaßnahmen. Trotz dieser Unterschiede könne allerdings ein Missverhältnis zwischen Gebühr und öffentlicher Leistung jedenfalls ausgeschlossen werden, da sich die jährlichen Kosten für einen Stellplatz im Parkhaus in Freiburg – je nach Lage – auf bis zu 2.280,- EUR im Jahr beliefen und damit mindestens auf das Doppelte bis hin zum fast Zehnfachen der Bewohnerparkgebühr.
Die Festlegung der Fahrzeuglängen zur Staffelung der Gebühren sei in der Satzung auch nicht willkürlich, sondern in methodisch-systematischer Weise auf der Grundlage statistischer Daten über die Länge privater Kraftfahrzeuge in Freiburg erfolgt.
Auch die Regelung zu Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Personenkreise aus sozialen Gründen sei – auch mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) – von dem Gestaltungsspielraum des Gebührengesetzgebers um-fasst. Sie diene der Abmilderung der wirtschaftlichen Belastung finanziell weniger leistungsfähiger Personen und beruhe auf dem Gedanken, Schwerbehinderten, die bei typisierender Betrachtung auf ein Fahrzeug und eine Parkmöglichkeit in der Nähe ihrer Wohnung besonders angewiesen seien, einen Nachteilsausgleich zu gewähren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Urteil die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Sie kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden (2 S 808/22).
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 2. August 2022