Kurzbeschreibung: Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat auf einen Eilantrag der Gewerkschaft ver.di mit Beschluss von gestern § 1 der Satzung der Stadt Nagold über die Festsetzung der Verkaufssonntage im Jahr 2022 vom 5. April 2022 vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit die Vorschrift die Öffnung der Verkaufsstellen am Sonntag, den 1. Mai 2022 betrifft.
Der Stadt Nagold und ver.di ist der Tenor des Beschlusses gestern Nachmittag bekannt gegeben worden. Die Gründe des Beschlusses werden voraussichtlich spätestens morgen vorliegen.
Die Außervollzugsetzung der Sonntagsöffnung hat zur Folge, dass am 1. Mai in Nagold kein verkaufsoffener Sonntag stattfinden darf.
Der Beschluss des VGH vom 26. April 2022 ist unanfechtbar (6 S 929/22).
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 27. April 2022