Die geplante Errichtung eines auf dem Rhein schwimmenden Pontons durch einen in Wiesbaden ansässigen Gastronomiebetrieb bedarf zwar keiner Baugenehmigung, ist aber im Außenbereich gleichwohl baurechtlich unzulässig. Das hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden mit Urteil vom 11. März 2025, dessen Begründung nun vorliegt, festgestellt.

Geklagt hatte ein Unternehmer, der am Wiesbadener Rheinufer in Mainz-Kastel ein Restaurant betreibt. Er plant, mit dem Ponton seine Bewirtungsfläche zu vergrößern. Der geplante Ponton soll etwa 23 x 11 Metern groß sein und Platz für etwa 108 Sitzplätze bieten. Zudem soll die Anlage künftig als schwimmende Anlegestelle für Fahrgastschiffe dienen.

Die Landeshauptstadt Wiesbaden hatte die Erteilung eines Bauvorbescheides abgelehnt. Das Vorhaben sei genehmigungspflichtig, könne aber nicht genehmigt werden, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche. Dieser stelle das Gebiet landseits als „Grünfläche – Grünanlage Bestand“ und wasserseits als „Wasserfläche – Bestand“ dar. Zudem befinde sich das geplante Vorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet, einem Vogelschutzgebiet sowie in der engeren Umgebung des festgesetzten Flora-Fauna-Habitats „Wanderfischgebiete im Rhein“.

Das Gericht stellte fest, dass die Errichtung des geplanten Pontons zwar keiner Baugenehmigung bedürfe. Als bauliche Anlage, die sich in einem Gewässer bzw. an dessen Ufer befinde und einem wasserrechtlichen Zulassungsverfahren unterliege, sei das Vorhaben baugenehmigungsfrei (Abschnitt I. Ziffer 13.13 der Anlage 2 zu § 55 der Hessischen Bauordnung von 2011).

Das Vorhaben verstoße aber gegen Bauplanungsrecht. Die Überbauung mit einem Ponton verstoße gegen den Flächennutzungsplan, der eine Wasserfläche vorsehe. Der Ponton solle als Bewirtungsfläche dienen. Eine solche müsse nicht zwingend auf dem Wasser errichtet werden. Darüber hinaus beeinträchtige der geplante Ponton sowohl den Erholungswert der Wasserfläche als auch das Landschaftsbild. Beides werde gerade durch die Abwesenheit von Menschen und Bebauung geprägt. Anders als etwa ein nahegelegenes ehemaliges Restaurantschiff sei eine schwimmende Terrasse in einem Gewässer wie dem Rhein wesensfremd. Die durch den Ponton bewirkte Anwesenheit einer beträchtlichen Zahl von Menschen mit den damit einhergehenden Auswirkungen stelle sich als Störfaktor dar. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Privilegierung für seinen Betrieb, der im Außenbereich gelegen sei, berufen, denn die geplante Betriebserweiterung stehe nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Bestand.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb eines Monats kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über diesen Antrag hätte der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden.

Aktenzeichen: 7 K 1310/21.WI

VG Wiesbaden, 01.04.2025

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