Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat mit Beschluss vom heutigen Tag einen Eilantrag der ehemaligen Staatssekretärin im Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (HMWVW), Prof. Dr. Messari-Becker, gegen ihre Versetzung in den einstweiligen Ruhestand abgelehnt.
Frau Prof. Dr. Messari-Becker war am 6. Februar 2024 zur Staatssekretärin im HMWVW ernannt worden. Aufgrund eines Beschlusses der Hessischen Landesregierung vom 26. Juli 2024 wurde sie in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Mitteilung des Hessischen Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum, Herrn Mansoori, sei das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Staatssekretärin nicht mehr gegeben. Angesichts der offenbar vorhandenen Verwerfungen, die unterdessen auch öffentlichen Widerhall gefunden hätten, bestünde nach der Überzeugung der Landesregierung kein Zweifel, dass diese Darstellung zutreffe. Gegen ihre Versetzung in den einstweiligen Ruhestand hatte Frau Prof. Dr. Messari-Becker Ende August Widerspruch erhoben.
Mit Ihrem nun abgelehnten Eilantrag begehrte Frau Prof. Dr. Messari-Becker, dass die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs gegen ihre Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wiederhergestellt wird, damit sie einstweilen als Staatssekretärin weiterbeschäftigt werden kann.
Dies lehnte die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden nun ab. Die Versetzung von Frau Prof. Dr. Messari-Becker in den einstweiligen Ruhestand stelle sich nach den im Eilverfahren zugrunde zu legenden Maßstäben als offensichtlich rechtmäßig dar.
Maßgeblich für die Versetzung eines „politischen Beamten“ wie Frau Prof. Dr. Messari- Becker in den einstweiligen Ruhestand sei der bei den zuständigen Entscheidungsträgern der Landesregierung eingetretene Vertrauensverlust. Ein Staatssekretär könne deshalb bereits dann in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn aus Sicht des für ihn zuständigen Ministers das Vertrauen in ihn nicht mehr vorhanden ist und die übrigen Regierungsmitglieder sich dieser Sichtweise anschließen. Eines objektiv pflichtwidrigen Verhaltens bedürfe es dafür nicht. Gerade dies unterscheide „politische Beamte“ von anderen Lebenszeitbeamten. Die Vorschrift zur Versetzung in den einstweiligen Ruhestand diene sinngemäß gerade dazu, die sofortige Abberufung von hochrangigen Beamten in Schlüsselpositionen zwischen politischer Führung und Verwaltung aus politischen Gründen zu ermöglichen.
Hieran gemessen habe die Hessische Landesregierung bei der Versetzung von Frau Prof. Dr. Messari-Becker in den einstweiligen Ruhestand ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Ein sachlicher Grund für diese Entscheidung sei gegeben. So habe der zuständige Staatsminister Mansoori, mitgeteilt, dass ihm „aufgrund eines nicht hinnehmbaren Fehlverhaltens im außerdienstlichen Kontext“ eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich gewesen sei und zudem „in verschiedenen Zusammenhängen unüberbrückbare Differenzen zutage getreten“ seien. Zudem sei in der Kabinettsvorlage vom 4. Oktober 2024 ausgeführt worden, dass aufgrund der anhaltenden öffentlichen und medialen Debatten nach Überzeugung der Landesregierung keine Zweifel daran bestünden, dass das Vertrauen in Frau Prof. Dr. Messari-Becker in ihrem Amt als Staatssekretärin verloren gegangen sei. Diese Einschätzung hielt das Gericht für nachvollziehbar.
Der Beschluss (Az.: 3 L 1561/24.WI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin kann binnen zwei Wochen Beschwerde einlegen, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hätte.
VG Wiesbaden, 16.12.2024