Der Eilantrag von Parteimitgliedern der Partei Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) sowie weiteren Wahlberechtigten gegen die Bundeswahlleiterin im Hinblick auf die Bundestagswahl vom 23. Februar 2025 ist erfolglos.

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat mit Beschluss vom gestrigen Tag einen Eilantrag von Parteimitgliedern des BSW sowie weiteren Wahlberechtigten abgelehnt.

Ihr Antrag zielte unter anderem auf die Anordnung einer Neuauszählung aller abgegebenen Wählerstimmen sowie darauf, die für den 14. März 2025 vorgesehene Bekanntmachung des amtlichen Endergebnisses durch die Bundeswahlleiterin einstweilen zu verhindern. Die Antragsteller rügten darüber hinaus das Fehlen einer förmlichen Rechtsgrundlage und eines förmlichen Rechtsbehelfs, um eine Neuauszählung und Ergebniskorrektur des Wahlergebnisses der Bundestagswahl vom 23. Februar 2025 noch vor Verkündung des amtlichen Endergebnisses bzw. noch vor Zusammentritt des neuen Bundestags durchzusetzen.

Die Kammer hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Nach Auffassung der Kammer sei bereits der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, da es sich um eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art handele. Die Anträge würfen spezifisch verfassungsrechtliche Fragen auf, deren Beantwortung allein von der Auslegung und Anwendung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe abhänge. Des Weiteren stünde der verwaltungsgerichtlichen Prüfung die Exklusivität des verfassungsrechtlich geregelten Wahlprüfungsverfahrens entgegen. Danach sei die Wahlprüfung Sache des Bundestages, gegen dessen Entscheidung wiederum die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig sei. Die Anträge der Antragsteller zielten in der Sache darauf ab, die Bundestagswahl vom 23.02.2025 auf etwaige Wahlfehler bei der Auszählung der abgegebenen Wählerstimmen zu überprüfen. Ob Fehler bei der Auszählung der abgegebenen Wählerstimmen bestünden, könne aber ausschließlich im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens und damit letztlich vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden.

Nachdem der Hessische Verwaltungsgerichtshof die gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde noch am gleichen Tag zurückgewiesen hat, ist der Beschluss rechtskräftig.

Aktenzeichen: 6 L 451/25.WI

VG Wiesbaden, 14.03.2025

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